· Fachbeitrag · § 32 EStG
Zur Selbstunterhaltsfähigkeit eines volljährigen Kindes mit Behinderung
Sozialleistungen, die einem volljährigen Kind mit Behinderung zufließen, sind grundsätzlich als finanzielle Mittel zu erfassen, die seine Fähigkeit zum Selbstunterhalt gem. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG erhöhen. Dies gilt auch für das frühere Arbeitslosengeld II (ALG II) und das Bürgergeld nach §§ 19 ff. SGB II. Ausnahmsweise sind Sozialleistungen dann nicht zu erfassen, wenn sie zur Deckung des Lebensunterhalts nicht bestimmt oder nicht geeignet sind. |
Sachverhalt
Streitig war der Kindergeldanspruch für ein Kind mit Behinderung in den Monaten Januar 2019 bis Mai 2020 (Streitzeitraum) und insbesondere die Ermittlung von Einnahmen und Bezügen bei Zusammentreffen einer Erwerbsminderungsrente mit Sozialleistungen aus einer Bedarfsgemeinschaft.
Entscheidung
Das FG hatte im Ergebnis zu Recht entschieden, dass das Kind im Streitzeitraum nicht in der Lage war, sich selbst zu unterhalten, weil die ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel nicht ausreichten, um seinen existenziellen Lebensbedarf abzudecken, sodass der BFH die Revision der Familienkasse als unbegründet zurückwies.
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