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  • · Fachbeitrag · § 32 EStG

    Kindergeld für behinderte Kinder

    Der Anteil der Kapitalleistung einer Rentenversicherung mit Gewinnbeteiligung (Altvertrag), welcher von der Versicherungsgesellschaft erwirtschaftet wurde, gehört zu den Bezügen des Kindes. Dagegen handelt es sich bei dem Teil der Auszahlung, der auf angesparten Beiträgen beruht, um Vermögen. Die mangelnde Bestimmung eines Bezugs für Unterhaltszwecke muss sich regelmäßig aus den Umständen objektiv nachvollziehbar ableiten lassen. Allein die Erklärung des Kindergeldberechtigten oder des Kindes, ein Bezug sei nicht für den (gegenwärtigen) Unterhalt bestimmt, führt nicht dazu, dass dieser bei der Ermittlung der Selbstunterhaltsfähigkeit unberücksichtigt bleibt.

     

    Sachverhalt

    Streitig war der Kindergeldanspruch für ein volljähriges behindertes Kind, das die Auszahlung einer einmaligen Kapitalleistung aus einer Rentenversicherung mit Gewinnbeteiligung (Altvertrag) wählte und erhielt.

     

    Seit Juni 1983 war das behinderte Kind Versicherungsnehmer (und versicherte Person) eines Rentenversicherungsvertrags mit Gewinnbeteiligung, für den zunächst monatliche Beiträge rund 100 DM vereinbart waren. Die Beitragszahlungspflicht endete zum 1.6.2019. Die Beiträge hatte die Mutter (Anspruchsberechtigte) entrichtet. Das Kind erhielt ‒ statt einer monatlichen Rente ‒ zum 1.6.2019 eine einmalige Kapitalleistung aus dieser Versicherung in Höhe von rund 78.000 EUR. Daraufhin hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung ab 1.7.2019 auf. Den Einspruch der Anspruchsberechtigten wies die Familienkasse als unbegründet zurück.

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