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  • · Fachbeitrag · § 23 EStG

    Veräußerung nach vorheriger Entnahme aus dem Betriebsvermögen

    | Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns nach § 23 EStG ist bei einem zuvor aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen überführten Grundstück der tatsächlich angesetzte Entnahmewert anzusetzen. Dies ist unabhängig davon, ob der Entnahmewert fehlerhaft war. |

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall war ein Grundstück aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen unentgeltlich auf die Kinder des Steuerpflichtigen übertragen worden, die das Grundstück wiederum innerhalb der Zehnjahresfrist des § 23 EStG veräußerten. Der das Grundstück entnehmende Vater hatte die Entnahme nicht erklärt, die betreffende Einkommensteuerfestsetzung wurde bestandskräftig.

     

    Als Veräußerungsgewinn ist nach § 23 Abs. 3 Satz 1 EStG der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den Werbungskosten andererseits anzusetzen. Der Veräußerungspreis für das streitgegenständliche Grundstück belief sich ausweislich des notariellen Kaufvertrags auf 570.600 EUR.

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