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  • · Fachbeitrag · § 23 EStG

    Veräußerungsgeschäft des Einzelrechtsnachfolgers nach unentgeltlichem Erwerb

    „Angesetzter“ Wert i. S. d. § 23 Abs. 3 Satz 3 EStG ist der Wert, der der Steuerfestsetzung zugrunde gelegt worden ist. Ist die Entnahme steuerlich nicht erfasst worden, ist der „angesetzte“ Wert der Buchwert.

     

    Sachverhalt

    Die Steuerpflichtige ist eine Grundstücksgemeinschaft der Geschwister A und B, die im Streitjahr 2017 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielte. Das streitige Grundstück wurde A und B von ihrem Vater (V) im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge im Jahr 2008 übertragen. Dazu musste er das Grundstück aus seinem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen entnehmen. Der Verkehrswert wurde zum Zeitpunkt der Übertragung mit 300.000 EUR angegeben, jedoch steuerlich nicht angesetzt. Die entsprechenden Steuerbescheide des V wurden bestandskräftig.

     

    In 2016 verkaufte die Steuerpflichtige das Grundstück zu einem Preis i. H. v. 570.600 EUR. Der Kaufpreis wurde auf den Konten von A und B gutgeschrieben. In der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung erklärte die Steuerpflichtige im Zusammenhang mit der Veräußerung des streitigen Grundstücks einen Veräußerungsgewinn i. H. v. 14.265 EUR. Dabei zog sie vom Veräußerungserlös „fiktive Anschaffungskosten“ bzw. einen „Entnahmewert Betriebsvermögen“ von 556.335 EUR ab. Den „Entnahmewert“ ermittelte sie in Anlehnung an den Preis eines Nachbargrundstücks, das im Februar 2007 veräußert worden war.

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