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  • · Nachricht · § 23 EStG

    Privates Veräußerungsgeschäft bei sogenannten Krypto-Assets

    | Das FG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass eine Besteuerung von Veräußerungsgewinnen bei sog. Krypto-Assets zulässig ist. |

     

    Hintergrund

    Seitdem Themen wie Blockchain und Kryptowährungen im Umlauf sind, hat sich auch der Begriff Krypto-Asset entwickelt. Dieser zählt zu den digitalen Assets bzw. digitalen Vermögensgegenständen. Zugleich stellen Krypto-Assets den Oberbegriff für die folgenden vier Typen dar:

    • Kryptowährungen wie z. B. Bitcoin,
    • Plattform-basierte Token,
    • Utility Token oder
    • Transaktionstoken .

     

    Entscheidung

    Nach Auffassung des FG ist die Frage der Einordnung von Bitcoins in rechtlicher Hinsicht als Wirtschaftsgut derzeit nicht zweifelhaft.

     

    In Betracht kommt die Qualifizierung als offizielles Zahlungsmittel bzw. Geld im juristischen Sinn oder aber die Einordnung als Wirtschaftsgut.

     

    Virtuelle Währungen sind zwar von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht als Finanzinstrumente in der Form von Rechnungseinheiten (i. S. des § 1 Abs. 11 Nr. 7 KWG) eingestuft worden. Ein offizielles Zahlungsmittel sind sie damit nicht. Gegen die Qualifikation der Bitcoin als Geld spricht neben der Tatsache, dass sie kein gesetzliches Zahlungsmittel sind, vor allem, dass Bitcoins nicht physisch übertragbar sind, die Geldfunktion also nur innerhalb des virtuellen Raums übernehmen können.

     

    Nach Auffassung des FG spricht alles dafür, dass eine Besteuerung von Veräußerungsgewinnen bei sog. Krypto-Assets gemäß § 22 EStG zulässig ist.

     

    Virtuelle Währungen können einkommensteuerrechtlich als andere Wirtschaftsgüter qualifiziert werden. Wirtschaftsgüter sind alle Wertgegenstände der privaten Vermögenssphäre. Der Begriff des „Wirtschaftsguts“ beinhaltet in Anlehnung an den Begriff „Vermögensgegenstand“ im Handelsrecht nicht nur Sachen und Rechte im Sinne des BGB, sondern auch tatsächliche Zustände und konkrete Möglichkeiten, d. h. sämtliche Vorteile für den Betrieb, deren Erlangung sich der Kaufmann etwas kosten lässt. Sie sind auf der Grundlage einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise auszulegen. Deshalb ist nicht jeder Vermögenswert ein Wirtschaftsgut. Seine Greifbarkeit macht erst das Wirtschaftsgut aus. Er muss als Einzelheit ins Gewicht fallen und es muss sich um eine objektiv werthaltige Position handeln.

     

    Für steuerliche Zwecke ausreichend sind auch bloße Möglichkeiten oder konkrete Zustände, sofern ihnen ein eigenständiger Wert im Rechtsverkehr zukommt. Daher ist es zutreffend, Krypto-Assets als steuerverstrickte, private Vermögensgegenstände einzustufen, da sie im Geschäftsgebrauch als Zahlungsmittel für einen Sach- oder Dienstleistungserwerb akzeptiert werden. Sie sind insoweit strukturell vergleichbar mit Fremdwährungen oder Devisen, deren Transaktionen ebenfalls von § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 EStG erfasst werden. Außerdem wird die Ansicht vertreten, dass es sich bei Bitcoins bzw. anderen Kryptowährungen bzw. virtuellen Währungen um ein immaterielles Wirtschaftsgut handelt, im Schrifttum ausnahmslos geteilt mit der Folge, dass der Verkauf von virtuellen Währungen durch einen Privaten zu Einkünften i. S. des § 23 Abs. 1 EStG führt, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung weniger als ein Jahr liegt.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 46173544

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