· Fachbeitrag · § 22 EStG
Rentenzahlungen bei Verzicht auf die Kapitalauszahlung: Übergangsregelung trotz faktischer Rückwirkung verfassungsgemäß
Für Rentenzahlungen, die auf einem vor dem 1.1.2005 abgeschlossenen Rentenversicherungsvertrag mit Kapitalwahlrecht gegen laufende Beitragsleistung beruhen und bei denen das Kapitalwahlrecht nicht vor Ablauf von 12 Jahren seit Vertragsabschluss ausgeübt werden konnte, erfolgte durch das Jahressteuergesetz 2024 eine Übergangsregelung. Danach sind solche Rentenzahlungen in allen noch offenen Fällen nicht nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG 2004, sondern nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG (in der aktuellen Gesetzesfassung) zu versteuern, wenn sich der Steuerpflichtige bei Fälligkeit der Versicherung für eine Verrentung entschieden und auf eine einmalige Kapitalauszahlung verzichtet hat (§ 52 Abs. 28 Satz 5 EStG in der Fassung des JStG 2024). |
Hintergrund
Nach § 22 Satz 1 EStG gehören zu den sonstigen Einkünften Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, soweit sie nicht zu den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 EStG bezeichneten Einkunftsarten gehören. Zu diesen Einkünften gehören u. a. Leibrenten aus Rentenrechten, die nicht solche nach § 22 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. a EStG sind und bei denen in den einzelnen Bezügen Einkünfte aus Erträgen des Rentenrechts enthalten sind.
Versteuert wird der Ertrag des Rentenrechts, also der Unterschiedsbetrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem Betrag, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Kapitalwerts der Rente auf ihre voraussichtliche Laufzeit ermittelt. Diese Ertragsanteilsbesteuerung wird vom Gesetzgeber prozentual in einer Tabelle vorgegeben und berücksichtigt durch das bei Beginn der Rente vollendete Lebensalter die voraussichtliche Lebenserwartung des Rentenberechtigten. Diese fest vorgegebene Ertragsanteilsbesteuerung erfolgt bis zum Ende der Rentenzahlung.
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