· Fachbeitrag · § 22 EStG
Besteuerung von Rentenzahlungen aus privaten Rentenversicherungsverträgen mit Kapitalwahlrecht
Rentenzahlungen, die auf privaten Rentenversicherungsverträgen mit Kapitalwahlrecht beruhen, sind nicht den Einkünften aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG 2004, sondern den sonstigen Einkünften gemäß § 22 Nr. 1 S. 3 a) bb) EStG zuzuordnen. Die sich aus der Regelung des § 52 Abs. 28 S. 5 i. d. F. des JStG 2024 ergebende Rückwirkung ist verfassungsgemäß. |
Sachverhalt
Streitig war, ob die aus einem Rentenversicherungsvertrag mit Kapitalwahlrecht geleisteten monatlichen Zahlungen beim Steuerpflichtigen zu Recht als Renteneinkünfte i. S. d. § 22 EStG besteuert worden sind. Das FG hat dies bejaht und eine Klage als unbegründet zurückgewiesen.
Entscheidung
Nach § 22 Nr. 1 S. 1 EStG zählen Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen zu den sonstigen Einkünften, soweit diese nicht zu den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 6 EStG bezeichneten Einkunftsarten gehören. Nach § 22 Nr. 1 S. 3 a bb EStG unterliegen der Besteuerung insbesondere auch Leibrenten aus Rentenrechten, die nicht solche nach § 22 Nr. 1 S. 3 a aa EStG sind und bei denen in den einzelnen Bezügen Einkünfte aus Erträgen des Rentenrechts enthalten sind. Der Besteuerung unterliegt der Ertrag des Rentenrechts, der vom Gesetzgeber prozentual ausgehend vom Lebensalter des Rentenberechtigten bei Eintritt der Rentenzahlung tabellarisch vorgegeben wird (§ 22 Nr. 1 S. 3a bb S. 4 EStG).
Bei den Rentenzahlungen des Steuerpflichtigen handelt es sich um eine lebenslang zu zahlende, vom Lebensalter des Steuerpflichtigen abhängige Rente und damit um eine Leibrentenzahlung i. S. d. § 22 Nr. 1 S. 3 a) bb) EStG. Der Steuerpflichtige hatte das Rentenrecht durch seine Beitragszahlungen erworben. Durch die Besteuerung des Ertragsanteils wird er mit den Steuerpflichtigen gleichgestellt, bei denen ebenfalls ein Kapitalwert bis zum Lebensende verrentet wird.
Diese Art der Besteuerung wird nicht durch die Einkunftsart der Kapitaleinkünfte (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG i.V.m § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EStG) verdrängt, weil diese Vorschrift in den Streitjahren (2020 und 2021) keine Anwendung mehr findet. Zwar sind bei dem Versicherungsvertrag des Steuerpflichtigen grundsätzlich die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG erfüllt, sodass § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG a. F. für den Fall der einmaligen Auszahlung der Versicherungssumme diese Zahlungen von der Besteuerung ausnehmen würde. Die Wahl des Steuerpflichtigen zur Verrentung mit dem damit einhergehenden Verzicht auf die einmalige Kapitalauszahlung schließt die Anwendung der Vorschrift jedoch aus.
Denn die vom Steuerpflichtigen abgeschlossene Versicherung ist grundsätzlich eine nach § 52 Abs. 28 S. 5 EStG die Versicherungsleistung steuerlich begünstigende Versicherung i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG a. F., da sie als Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht gegen laufende Beitragsleistung ausgestaltet gewesen ist, vor dem 1.1.2005 abgeschlossen wurde und das Kapitalwahlrecht nicht vor Ablauf von zwölf Jahren seit Vertragsabschluss ausgeübt werden konnte.
Mit der durch das JStG 2024 neu gefassten Regelung des § 52 Abs. 28 S. 5 EStG ist festgelegt worden, dass § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG a. F. für Leistungen aus Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht nur insoweit weiterhin anzuwenden ist, als die Kapitalauszahlung gewählt wird, wohingegen für Rentenzahlungen aus diesen grundsätzlich begünstigten Verträgen § 22 Nr. 1 S. 3 a bb anzuwenden ist (JStG 2024, Art. 3 Nr. 25e, BGBl I 2024, Nr. 387, S. 9). Die geänderte Fassung der Vorschrift ist in allen am Tag nach der Verkündung des Gesetzes offenen Fällen anzuwenden.
Da der Steuerpflichtige die Kapitalauszahlung nicht gewählt hatte, kam § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG a. F. nicht zur Anwendung. Vielmehr sind die an ihn gezahlten Renten als Rentenzahlungen aus privaten Versicherungsverträgen mit Kapitalwahlrecht ebenfalls gemäß § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a bb EStG mit dem Ertragsanteil zu besteuern.
Das FG hält die geänderte Anwendungsregelung des § 52 Abs. 28 S. 5 EStG auch für verfassungsgemäß. Denn sie stellt sich nach Auffassung des FG unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Zielsetzung, eine steuerliche Gleichbehandlung sämtlicher Rentenbezieher zu erreichen, trotz der mit der Regelung einhergehenden Rückwirkung als nicht verfassungswidrig dar.
Fundstelle
- FG Niedersachsen 18.11.25, 7 K 165/24, Rev. BFH VIII R 1/26, iww.de/astw, Abruf-Nr. 253241