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  • · Fachbeitrag · § 22 EStG

    Behandlung von Kapitalabfindungen für Kleinbetragsrenten aus Altersvorsorgeverträgen

    | Eine „förderunschädlich“ ausgezahlte Kapitalabfindung einer Kleinbetragsrente ist in vollem Umfang einkommensteuerpflichtig. Nicht erforderlich ist, dass der Vertrag zum Zeitpunkt der Auszahlung noch zertifiziert ist. | 

    Sachverhalt

    Die im Jahr 1950 geborene Steuerpflichtige schloss am 27.12.2003 mit einem Anbieter einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag, im Streitfall einen Banksparplan. Entsprechend § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes in der seinerzeit geltenden Fassung (AltZertG a.F.) sah der Altersvorsorgevertrag vor, dass die Auszahlung ausschließlich in Form einer lebenslangen monatlichen Leibrente oder eines Auszahlungsplans mit monatlichen Teilraten und anschließender lebenslanger Teilkapitalverrentung möglich sein sollte.

     

    Im Jahr 2014 vereinbarte die zu diesem Zeitpunkt 64-jährige Steuerpflichtige mit dem Anbieter, das vorhandene Altersvorsorgeguthaben angesichts der geringen Höhe der sich ergebenden laufenden Leistungen zu Beginn des Jahres 2015 in Form einer Einmalleistung auszuzahlen. Dies war möglich geworden, weil ‒ zeitlich nach dem Vertragsschluss ‒ durch das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) mit Wirkung zum 1.1.2005 in § 93 Abs. 3 EStG eine Regelung geschaffen worden war, wonach die Kapitalabfindung einer Kleinbetragsrente zu Beginn der Auszahlungsphase als unschädliche Verwendung anzusehen ist. Der Anbieter zahlte der Steuerpflichtigen am 2.1.2015 einen Betrag von 9.026,44 EUR aus.

     

    Das FA besteuerte die Kapitalabfindung i. H. v. 8.877,97 EUR als „Leistung aus einem Altersvorsorgevertrag“ gemäß § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG in vollem Umfang und i. H. v. 51,88 EUR (nicht geförderte Zinsen) gemäß § 22 Nr. 5 Satz 2 Buchst. c EStG ebenfalls in vollem Umfang. Der weitere Teilbetrag von 96,59 EUR blieb unbesteuert, da er nicht gefördert worden war.

     

    Im Einspruchs- und Klageverfahren wandte sich die Steuerpflichtige in erster Linie gegen die Besteuerung dem Grunde nach. Hilfsweise machte sie geltend, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes unter dem Gesichtspunkt der Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten (§ 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG) erfüllt seien.

     

    Entscheidung

    Der BFH hob die Entscheidung der Vorinstanz auf und verwies den Streitfall zur weiteren Sachaufklärung und erneuten Entscheidung zurück.

     

    Zu Recht hatte das FA denjenigen Teil der Kapitalabfindung, der auf Beträgen (Eigenleistungen sowie Zinsen) beruht, die durch eine Altersvorsorgezulage oder den Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG gefördert worden sind (8.877,97 EUR), dem Besteuerungstatbestand des § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG zugeordnet. Denn bereits der Wortlaut dieser Regelung, nach der u. a. „Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen“ zu den steuerpflichtigen sonstigen Einkünften gehören, war im Streitfall erfüllt, da die Kapitalabfindung eine Leistung aus dem von der Steuerpflichtigen abgeschlossenen Altersvorsorgevertrag darstellt.

     

    § 93 Abs. 1 EStG ‒ mit der Folge der einkommensteuerlichen Erfassung der Kapitalabfindung nach § 22 Nr. 5 Satz 2 Buchst. c EStG statt nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG ‒ ist in den Fällen des § 93 Abs. 3 EStG weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden.

     

    Hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes (§ 34 Abs. 1 EStG) auf die Kapitalabfindung vorliegen, war der Rechtsstreit allerdings nicht entscheidungsreif.

     

    § 22 Nr. 5 Satz 13 EStG war im Streitjahr noch nicht anwendbar und hat für die früheren Zeiträume keine entscheidende Bedeutung. Denn erst mit Wirkung ab dem 01.01.2018 ist dem § 22 Nr. 5 EStG ein Satz 13 angefügt worden, wonach für Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen nach § 93 Abs. 3 EStG die in § 34 Abs. 1 EStG geregelte Steuersatzermäßigung entsprechend anzuwenden ist. Im Streitjahr 2015 konnte diese Rechtsfolge der Besteuerung der Kapitalabfindung nicht zugrunde gelegt werden.

     

    Das FG hatt auch zutreffend das Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG verneint. Es hatte aber keine Feststellungen zu den Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG getroffen, sodass der Rechtsstreit an die Vorinstanz zurückverwiesen werden musste.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 46393793

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