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  • · Fachbeitrag · § 22 EStG

    Aufteilung von Alterseinkünften eines Ruhestandsbeamten des Europäischen Patentamts

    Die Grundversorgung des Ruhegehalts eines ehemaligen Bediensteten des Europäischen Patentamts (EPA) ist in Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (Versorgungsbezüge) und sonstige Einkünfte (Leibrente) aufzuteilen, sofern der Bedienstete von seinem Recht Gebrauch gemacht hat, eine zuvor aufgebaute Anwartschaft bei der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung auf das Versorgungssystem des EPA zu übertragen und diese Übertragung vor dem 1.1.2011 erfolgt ist.

     

    Sachverhalt

    Streitig war die einkommensteuerrechtliche Behandlung der an frühere Bedienstete des EPA gezahlten Altersvorsorge bei vorangegangener sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung in Deutschland.

     

    Entscheidung

    Der BFH entschied, dass die Grundversorgung des Ruhegehalts eines ehemaligen Bediensteten des EPA in Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 EStG (Versorgungsbezüge) und sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG (Leibrente) aufzuteilen ist, sofern der Bedienstete von seinem Recht Gebrauch gemacht hat, eine zuvor aufgebaute Anwartschaft bei der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung auf das Versorgungssystem des EPA zu übertragen und diese Übertragung vor dem 1.1.2011 erfolgt ist. Denn anders als seit dem Veranlagungszeitraum 2011 galt bei der Übertragung im Jahr 1998 der neugeschaffene § 3 Nr. 55 e EStG noch nicht. Dieser hat seitdem zur Folge, dass ein später gezahltes Ruhegehalt insgesamt den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zuzuordnen ist.

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