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  • · Fachbeitrag · § 21 EStG

    Verluste aus einem Zins-Währungs-Swap aufgrund der Währungsschwankung als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

    Der bei Auslaufen eines Zins-Währungs-Swaps aufgrund der Währungsschwankungen zu entrichtende Mehrbetrag, sogenannte Endtauschzahlung, ist ‒ trotz engen wirtschaftlichen Zusammenhangs des Swap-Geschäfts mit einem Finanzierungsdarlehen ‒ nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig, da der Mehraufwand nicht der Nutzungsüberlassung, sondern der privaten, nicht steuerbaren Vermögenssphäre zuzurechnen ist.

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall stand der Zins-Währungs-Swap mit dem Finanzierungsdarlehen des Bankenkonsortiums und damit mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in engem wirtschaftlichem Zusammenhang. Objektiv bestand ein solcher Zusammenhang, denn der Habenzinssatz des Swap-Geschäftes war exakt mit dem Sollzinssatz des Darlehens synchronisiert, die Höhe der Darlehensverpflichtung stimmte mit der Höhe der Bezugsgröße für den zu verrechnenden Zinssatz im Rahmen des Swap-Geschäftes überein, die Zinsbindungsfrist des Darlehens entsprach genau der Laufzeit des Swaps und die für das Darlehen zur Verfügung gestellten Sicherheiten besicherten zugleich das Swap-Geschäft. Zudem wurde das Swap-Geschäft in zeitlichem Zusammenhang mit der Neuvereinbarung der Darlehenskonditionen geschlossen.

     

    Auch subjektiv war ein Zusammenhang zu bejahen. Denn Ziel des Geschäfts war, mittels des Swaps Zugang zu den günstigen Schweizer Kreditkonditionen zu erlangen, den Zinssatz des Darlehens von 6,3 % auf 5,6 % jährlich zu senken und damit schließlich die für das Darlehen zu entrichtenden Schuldzinsen zu mindern.

     

    Gleichwohl war der bei Auslaufen des Zins-Währungs-Swaps von der Steuerpflichtigen aufgrund der Währungsschwankungen zu entrichtende Mehrbetrag nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig. Zwar wird der wirtschaftliche Zusammenhang zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung durch das Auslaufen des Swaps nicht aufgehoben. Der Mehrbetrag ist aber deshalb nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen, da er nicht der Nutzungsüberlassung des errichteten Einkaufszentrums, sondern der privaten Vermögenssphäre der Steuerpflichtigen zuzurechnen war.

     

    Entscheidung

    Das FG hält es insoweit für gerechtfertigt, die Rechtsprechung zu Kursverlusten bei Fremdwährungsdarlehen im Streitfall entsprechend anzuwenden. Nach dieser Rechtsprechung sind Zahlungen, mit denen Kursverluste bei Fremdwährungsdarlehen ausgeglichen werden, nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar. Das Wechselkursrisiko ist ‒ positiv wie negativ ‒ nicht durch die Vermietung und Verpachtung veranlasst, auch wenn das auf fremde Währung lautende Darlehen zur Bezahlung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines vermieteten Objekts verwendet worden ist. Der Mehraufwand fällt wie die Tilgung eines Darlehens in die nicht steuerbare Vermögenssphäre. Die Verschlechterung der Vermögenssituation des Steuerpflichtigen stellt nur einen Vermögensverlust im Privatbereich dar, der bei der Berechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung außer Betracht bleibt.

     

    Die Rechtsprechung zu Kursverlusten bei Fremdwährungsdarlehen ist nach Ansicht des FG auch im Streitfall entsprechend anwendbar, da die zugrunde liegenden Sachverhalte bei wirtschaftlicher Betrachtung vergleichbar sind. Bei dem vorliegenden Zins-Währungs-Swap handelte es sich zwar nicht um ein Darlehen. Denn ein Zins-Swap ist begrifflich eine Vertragsvereinbarung zwischen zwei Parteien über den regelmäßigen Austausch variabler oder fixer Zinszahlungen über einen vereinbarten Nominalbetrag für eine bestimmte Laufzeit, wobei ein Austausch der unterlegten Kapitalbeträge anders als bei einem Darlehen üblicherweise tatsächlich nicht stattfindet. Bei wirtschaftlicher Betrachtung war der vorliegende Zins-Währungs-Swap allerdings ein Finanzinstrument, durch welches das Darlehen der Steuerpflichtigen von einem Eurodarlehen in ein Fremdwährungsdarlehen getauscht wurde. Denn die von der Landesbank im Rahmen der Swap-Vereinbarung zu erbringenden Leistungen waren kongruent zu den seitens der Steuerpflichtigen für das Darlehen des Bankenkonsortiums zu erbringenden Leistungen, sodass im Ergebnis das Eurodarlehen der Steuerpflichtigen exakt neutralisiert und sie wirtschaftlich so gestellt wurde, als habe sie ein Schweizer-Franken-Darlehen abgeschlossen.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 47558267