· Fachbeitrag · § 20 EStG
Zuteilung von Aktien („Bonus-Aktien“) ist kein Kapitalertrag
| Die aufgrund einer Beteiligung an einer ausländischen Kapitalgesellschaft von dieser veranlassten Zuteilung von Aktien eines dritten Unternehmens, verbunden mit einer zusätzlichen Zahlung, stellt eine nach § 20 Abs. 4a EStG begünstigte Kapitalmaßnahme dar und führt bei den Anteilseignern nicht zu steuerpflichtigen Einkünften i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG. |
Grundsatz
Nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen unter anderem Gewinnanteile (Dividenden) und sonstige Bezüge aus Aktien. Dabei ist der Begriff „Bezüge“ gleichbedeutend mit dem Begriff „Einnahmen“ (§ 8 Abs. 1 EStG) und umfasst alle Zuwendungen in Geld oder Geldeswert, die dem Gesellschafter aufgrund seines Gesellschaftsverhältnisses entweder von der Gesellschaft selbst oder von einem Dritten zufließen. Unerheblich ist hiernach insbesondere, ob die Bezüge zulasten des Gewinns oder der Vermögenssubstanz der Gesellschaft geleistet werden und in welcher Form die Vorteilszuwendung ausgestaltet ist.
Zu den Einnahmen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG gehören auch Gewinnanteile und Bezüge, die ‒ wie im Streitfall ‒ von einer ausländischen Kapitalgesellschaft stammen. Voraussetzung ist allerdings, dass sie ihrer inneren Struktur nach einer nach deutschem Recht errichteten AG, KGaA, GmbH oder Genossenschaft im Wesentlichen vergleichbar sind.
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