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  • · Fachbeitrag · Umwandlungsteuer

    Besteuerung von Anteilszuteilungen durch eine EU-Kapitalgesellschaft

    § 20 Abs. 4a EStG enthält Sonderregelungen zu § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG und den Regelungen des UmwStG, wenn Kapitalmaßnahmen und Umstrukturierungen bei in- und ausländischen Kapitalgesellschaften inländische Kleinanleger betreffen, deren Anteile den Regelungen der Abgeltungsteuer unterfallen. Es handelt sich um materielle Sonderregelungen, die im Rahmen des Kapitalertragsteuerabzugs für die inländischen auszahlenden Stellen die Handhabung erleichtern sollen und auch in der Einkommensteuerveranlagung von Bedeutung sind, wenn der Anleger auf der Grundlage eines Antrags gemäß § 32d Abs. 4 EStG die Rechtmäßigkeit des Steuerabzugs überprüfen lassen will. Nach § 20 Abs. 4a Satz 5 EStG werden der Ertrag und die Anschaffungskosten von Anteilen i. S. d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG, die einem Steuerpflichtigen zugeteilt werden, ohne dass dieser eine gesonderte Gegenleistung zu entrichten hat, mit 0 EUR angesetzt, wenn die Voraussetzungen der Sätze 3 und 4 nicht vorliegen und die Ermittlung der Höhe des Kapitalertrags nicht möglich ist. Der BFH entschied nunmehr darüber, unter welchen Voraussetzungen § 20 Abs. 4a Satz 5 EStG erfüllt ist und ob ein ausländischer Vorgang mit einer Abspaltung i. S. d. § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG vergleichbar ist, wenn es an einer Übertragung von Vermögensteilen gegen Gewährung von Anteilen des übernehmenden Rechtsträgers an die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers fehlt.

     

    Sachverhalt

    Die Beteiligten streiten um die einkommensteuerliche Behandlung der von einer ausländischen Kapitalgesellschaft vorgenommenen Zuteilung von Aktien an einem anderen Unternehmen.

     

    Im Besprechungsfall waren vom VIII. Senat des BFH die Möglichkeit des Vorliegens einer Einlagenrückgewähr bei Kapitalmaßnahmen ausländischer Aktiengesellschaften zu prüfen und erstmals die Sondertatbestände des § 20 Abs. 4a Satz 5 EStG (für Anteilszuteilungen) und in § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG (für Abspaltungen) voneinander abzugrenzen. Der Fall betraf einen EU-Sachverhalt. Die Kläger hatten von einer englischen Aktiengesellschaft (Vodafone) Anteile an einer US-Gesellschaft (Verizon) und eine Barausschüttung (sog. return of value) erhalten, die auf einer Anteilsveräußerung einer Vodafone-Konzerngesellschaft gegen Anteile und eine Zuzahlung beruhten. Darüber hinaus wurden die Vodafone-Aktien der Kläger nach der Auskehrung der Anteile zusammengelegt (sog. reverse split). Die Depotbank der Kläger behielt ‒ ausgehend von einem unstreitigen Börsenkurs der Verizon-Aktien im Zeitpunkt der Einbuchung ‒ aufgrund der Anteilszuteilung als Sachausschüttung und der Barausschüttung Kapitalertragsteuer und SolZ ein. Das FG war im Klageverfahren gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 der Auffassung, die allein streitige Zuteilung der Verizon-Aktien sei gemäß § 20 Abs. 4a Satz 5 EStG steuerneutral für die Kläger und gab der Klage statt.

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