· Fachbeitrag · § 20 EStG
Zur Besteuerung der Einlösung eines Gold-Warrants als sonstige Kapitalforderung
Eine sonstige Kapitalforderung ist nicht deshalb zu verneinen, weil der Forderungsinhaber das Recht hat, wahlweise die Erfüllung in anderer Weise als in Geld verlangen zu können. Übt der Inhaber das Erfüllungswahlrecht aus, liegt darin noch kein steuerbarer Vorgang. Wird eine verbriefte Kapitalforderung vereinbarungsgemäß in anderer Weise als durch die Zahlung von Geld erfüllt, fällt auch dieser Vorgang unter den Begriff der Einlösung. |
Sachverhalt
Im Jahr 2015 erwarb der Steuerpflichtige „BEAR EUR Convertible Certificates on Gold“, die bei bestimmter Goldkursentwicklung das Wahlrecht auf einen Geldbetrag oder einen Gold-Warrant einräumten. Bei Fälligkeit entschied sich der Steuerpflichtige für den Gold-Warrant, der später in Gold gutgeschrieben wurde, welches er im Folgejahr verkaufte. Das Finanzamt erfasste hierauf einen steuerpflichtigen Gewinn.
Entscheidung
Der BFH entschied, dass die Abwicklung der BEAR-Zertifikate durch Einbuchung der Warrants steuerneutral ist. Diese Zertifikate stellen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG sonstige Kapitalforderungen dar. Wird eine solche Forderung durch andere Leistungen als Geld erfüllt, fällt dieser Vorgang unter die Einlösung.
Gemäß § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG ist bei der Berechnung des Einlösungsgewinns für die BEAR-Zertifikate das Entgelt des Steuerpflichtigen als Einnahme zu berücksichtigen. Da die Anschaffungskosten den Einnahmen entsprachen, betrug der Einlösungsgewinn 0 EUR.
Die Gutschrift von Gold auf dem Metallkonto nach Ausübung der Warrants ist ebenfalls eine Einlösung einer Kapitalforderung nach § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG. Dies schließt die Einräumung eines Anspruchs auf physisches Gold ein. Der daraus resultierende Gewinn ist die Differenz zwischen dem Kurswert des gutgeschriebenen Goldes und den Anschaffungskosten der Warrants.
FAZIT | Beim Verkauf des Goldes entsteht ein steuerpflichtiger Gewinn, der analog zu den realisierten Vermögensgewinnen zu berücksichtigen ist. Diese Auffassung des BFH klärt die steuerliche Behandlung von Kapitalforderungen, die durch Sachleistungen erfüllt werden. |
Fundstelle
- BFH 3.6.25, VIII R 5/24, iww.de/astw, Abruf-Nr. 250473