· Fachbeitrag · § 20 EStG
Zur Berücksichtigung von Verlusten aus sog. Vollrisikozertifikaten
| Nach dem 30.6.2009 realisierte Verluste aus der Veräußerung von sog. Vollrisikozertifikaten, die nach dem 14.3.2007 angeschafft wurden, unterfallen § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Abs. 4, Abs. 6 EStG i.d.F. des Streitjahres. |
Grundsatz
Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG n. F. ist der Gewinn aus der Veräußerung einer unter § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG n. F. fallenden sonstigen Kapitalforderung steuerbar. Vom Anwendungsbereich des Gesetzes ist gemäß § 20 Abs. 4 und Abs. 6 EStG n. F. auch ein negativer Gewinn ‒ ein Veräußerungsverlust ‒ erfasst.
Zu den Kapitalforderungen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG n. F. gehören Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder geleistet worden ist, auch wenn die Höhe der Rückzahlung oder des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt. Dies gilt unabhängig von der Bezeichnung und der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Kapitalanlage (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 EStG n. F.). Als Veräußerung gilt gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG n. F. auch die Einlösung, Rückzahlung, Abtretung oder verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft.
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