· Fachbeitrag · § 20 EStG
Zufluss bilanzierter, aber nicht ausgezahlter Darlehenszinsen
Dem alleinigen oder jedenfalls beherrschenden Gesellschafter fließt eine eindeutige und unbestrittene Forderung gegen „seine“ Kapitalgesellschaft bereits mit deren Fälligkeit zu. Denn ein beherrschender Gesellschafter hat es regelmäßig in der Hand, sich geschuldete Beträge auszahlen zu lassen. |
Sachverhalt
Im Streitfall ging es um die Frage, ob dem beherrschenden Gesellschafter einer GmbH eine fällige Forderung gegenüber der Gesellschaft als zugeflossen gilt, obwohl die Gesellschaft die Auszahlung aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten nicht vorgenommen hat.
Entscheidung
Das FG stellte heraus, dass dem beherrschenden Gesellschafter eine Forderung gegenüber der Gesellschaft bereits bei Fälligkeit zufließt. Diese Zuflussregel gilt jedenfalls dann, wenn der Anspruch eindeutig, unbestritten und fällig ist und sich gegen eine zahlungsfähige Gesellschaft richtet.
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