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  • · Fachbeitrag · § 20 EStG

    Verluste aus dem entschädigungslosen Entzug von Aktien steuerlich anzuerkennen

    | Werden einem Aktionär nach dem 31.12.08 erworbene Aktien ohne Zahlung einer Entschädigung entzogen, indem in einem Insolvenzplan das Grundkapital einer Aktiengesellschaft (AG) auf null herabgesetzt und das Bezugsrecht des Aktionärs für eine anschließende Kapitalerhöhung ausgeschlossen wird, so erleidet der Aktionär einen Verlust. Dieser Verlust kann in entsprechender Anwendung von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG steuerlich geltend gemacht werden, so ein aktuelle Urteil des BFH. |

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall hatte die Steuerpflichtige 2011 und 2012 Namensaktien einer inländischen AG erworben. Im Streitjahr 2012 wurde über das Vermögen der AG das Insolvenzverfahren eröffnet. In einem vom Insolvenzgericht genehmigten Insolvenzplan wurde das Grundkapital der AG auf null herabgesetzt und eine Kapitalerhöhung beschlossen, für die ein Bezugsrecht der Steuerpflichtigen und der übrigen Altaktionäre ausgeschlossen wurde. Der börsliche Handel der Altaktien wurde eingestellt.

     

    Da die Steuerpflichtige für den Untergang ihrer Aktien keinerlei Entschädigung erhielt, entstand bei ihr ein Verlust in Höhe ihrer ursprünglichen Anschaffungskosten, den sie steuerlich geltend machte. Diesen Verlust erkannte das FA jedoch nicht an.

     

    Entscheidung

    Im Revisionsverfahren bekam die Steuerpflichtige jedoch recht. Der BFH entschied, dass der Entzug der Aktien zu einem steuerbaren Aktienveräußerungsverlust führt, der nach den Beteiligungsquoten auf die Gesellschafter der Steuerpflichtigen zu verteilen ist.

     

    Zur Begründung wies der BFH darauf hin, dass der Untergang der Aktien keine Veräußerung darstellt und auch sonst vom Steuergesetz nicht erfasst wird.

     

    Das Gesetz weist daher insoweit eine planwidrige Regelungslücke auf, die im Wege der Analogie zu schließen ist. Denn die in § 225a InsO geregelte Sanierungsmöglichkeit ist erst später eingeführt worden, ohne die steuerlichen Folgen für Kleinanleger ‒ wie die Steuerpflichtige ‒ zu bedenken. Es widerspricht daher den Vorgaben des Gleichheitssatzes des Grundgesetzes in seiner Konkretisierung durch das Leistungsfähigkeits- und Folgerichtigkeitsprinzip, wenn der von der Steuerpflichtigen erlittene Aktienverlust steuerlich nicht berücksichtigt wird. Denn die Veräußerung objektiv wertloser Aktien gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG ohne Entgelt durch zivilrechtliche Übereignung, Einziehung und Squeeze Out ist der im Streitfall verwirklichten Kapitalherabsetzung auf null mit anschließendem Bezugsrechtsausschluss der Altaktionäre im Wesentlichen vergleichbar, sodass § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG hierauf entsprechend anzuwenden ist.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 46628751

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