· Fachbeitrag · § 20 EStG
Verdeckte Gewinnausschüttung bei Hinzuschätzung
Ist der Verbleib aufgrund einer Nachkalkulation hinzu zu schätzender Betriebseinnahmen bei einer Kapitalgesellschaft nicht aufklärbar, sind sie im Zweifel als entsprechend ihrer Beteiligungsquote an die Gesellschafter zugeflossene verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) zu beurteilen. |
Grundsatz
Gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen als sonstige Bezüge aus Anteilen an einer GmbH auch vGA. Eine vGA liegt vor, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung einen Vorteil zuwendet und diese Zuwendung ihren Anlass im Gesellschaftsverhältnis hat.
Sachverhalt und Entscheidung
Im Streitfall bestand über das Entstehen von zusätzlichen Einnahmen über die vorgelegten Jahresabschlüsse der GmbH hinaus und über deren Höhe aufgrund einer Nachkalkulation und dementsprechend zugeschätzter Betriebseinnahmen kein Streit. Die Annahme einer vGA an den Gesellschafter setzt jedoch voraus, dass die nicht vollständig erklärten Betriebseinnahmen der Kapitalgesellschaft nicht betrieblich verwendet werden, sondern einem oder allen Gesellschaftern zufließen.
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