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  • · Nachricht · § 20 EStG

    Steuerpflicht von Zinsen aus Lebensversicherungen

    | Die Gewährung eines zinslosen Darlehens führt nicht zu einer steuerschädlichen Verwendung der Darlehensvaluta eines mit einer Lebensversicherung besicherten Darlehens i. S. v. § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 2 i. V. m. § 10 Abs. 2 S. 2 EStG in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung, die die Steuerpflicht der außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen aus den Sparanteilen der Lebensversicherung zur Folge hat. |

     

    Sachverhalt und Entscheidung

    Der Steuerpflichtige schloss im Jahr 1987 eine Alters- und Berufsunfähigkeitsrente mit Kapitalwahlrecht (im Folgenden: Rentenversicherung) ab. Am 30.1.2008 nahm er ein Darlehen über 200.000 EUR auf. Seine Ansprüche aus der Rentenversicherung trat er zur Sicherheit an die Bank ab. Die Darlehensvaluta stellte der Steuerpflichtige seiner Ehefrau zinslos als Darlehen zur Verfügung.

     

    Nachdem die Bank dem FA die Sicherungsabtretung der Rentenversicherung angezeigt hatte, stellte das FA durch Bescheid fest, dass die außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen aus den in den Beiträgen zu der Rentenversicherung enthaltenen Sparanteilen im Zeitpunkt ihrer Verrechnung oder Auszahlung insgesamt einkommensteuerpflichtig seien. Dies sah der BFH jedoch anders und hob die gesonderte Feststellung auf.

     

    Begründung

    Zinsen aus den Sparanteilen, die in den Beiträgen zu Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall enthalten sind, sind nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG 2004 steuerpflichtig. Nach S. 2 der Vorschrift gilt dies nicht für Zinsen aus Versicherungen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG 2004, die mit Beiträgen verrechnet oder im Versicherungsfall oder im Fall des Rückkaufs des Vertrags nach Ablauf von zwölf Jahren seit dem Vertragsschluss ausgezahlt werden. Gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 4 EStG 2004 gilt die Steuerbefreiung nach S. 2 in den Fällen des § 10 Abs. 2 S. 2 EStG 2004 allerdings nur, wenn die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 2 S. 2 Buchst. a oder Buchst. b EStG2004 erfüllt sind oder soweit bei Versicherungsverträgen Zinsen in Veranlagungszeiträumen gutgeschrieben werden, in denen Beiträge nach § 10 Abs. 2 S. 2 Buchst. c EStG 2004 abgezogen werden können.

     

    Die im Streitfall abgeschlossene Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht stellt zwar eine Versicherung i. S. d. § 10 Abs. 2 S. 2 EStG 2004 dar, nämlich eine Versicherung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. cc EStG 2004, die während ihrer Dauer im Erlebensfall der Sicherung eines Darlehens dient. Ein Fall des § 10 Abs. 2 S. 2 EStG 2004 liegt aber dennoch nicht vor, weil es an der weiteren Voraussetzung, dass die Finanzierungskosten des gesicherten Darlehens Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind, fehlt.

     

    Nach der gesetzlichen Regelung sollten solche Lebensversicherungen von der steuerlichen Förderung ausgeschlossen werden, die im Rahmen der Erzielung von Einkünften i. S. v. § 2 EStG zur Tilgung oder Sicherung von Krediten eingesetzt werden. Kredite außerhalb dieser Einkunftsarten, z. B.zur Finanzierung selbstgenutzten Wohneigentums, sind dagegen unschädlich. Nicht steuerschädlich i. S. v. § 10 Abs. 2 S. 2 EStG 2004 sind danach Darlehen, deren Finanzierungskosten unter keinen Umständen zu Werbungskosten oder Betriebsausgaben führen können. Nicht notwendig ist, dass die Betriebsausgaben oder Werbungskosten tatsächlich geltend gemacht werden und sich steuerlich auswirken. Es ist deshalb auch unerheblich, dass Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ab dem Veranlagungszeitraum 2009 gemäß § 20 Abs. 9 S. 1 Halbs. 2 EStG in der ab 1.1.2009 geltenden Fassung nicht mehr abgezogen werden können.

     

    Finanzierungen, die von vornherein außerhalb der steuerlichen Einkunftsarten i. S. v. § 2 EStG stehen, also insbesondere ‒ wie im Streitfall durch die unentgeltliche Darlehensgewährung an die Ehefrau ‒ der Finanzierung von Privatausgaben dienen, sind nicht steuerschädlich.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 45893224

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