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  • · Fachbeitrag · § 20 EStG

    Einkünfte aus Kapitalvermögen bei Ausgleichszahlung im Zusammenhang mit der Rückabwicklung eines Darlehensvertrages

    | Leistet die darlehensgewährende Bank im Zusammenhang mit der Rückabwicklung eines Darlehensvertrages (aufgrund Widerrufs des Kreditnehmers wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung) aufgrund eines Vergleichs eine Zahlung an den Kreditnehmer, so können darin Einkünfte aus Kapitalvermögen zu sehen sein. |

     

    Streitig war, ob Zahlungen, die im Hinblick auf die Rückabwicklung eines Darlehensvertrages vergleichsweise geleistet wurden, zu den Kapitaleinkünften i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG gehören.

     

    Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG auch Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder geleistet worden ist, auch wenn die Höhe der Rückzahlung oder des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt (Satz 1 des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG). Dies gilt unabhängig von der Bezeichnung und der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Kapitalanlage (Satz 2 des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG).

     

    Kapitalforderungen in diesem Sinne sind alle auf Geldleistung gerichtete Forderungen ohne Rücksicht auf die Dauer der Kapitalüberlassung oder den Rechtsgrund des Anspruchs. Ebenso unerheblich ist, ob die zugrundeliegende Kapitalforderung selbst steuerbar und die Kapitalüberlassung freiwillig erfolgt ist.

     

    Wird ein Darlehensvertrag wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung ‒ wie im Streitfall ‒ für Verträge, die zwischen dem 1.9.2002 und dem 10.6.2010 geschlossen wurden, bis zum 21.6.2016 widerrufen (sogen. Altfälle), schuldet der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber gemäß § 346 Abs. 1 Halbs. 1 BGB Herausgabe der gesamten Darlehensvaluta ohne Rücksicht auf eine (Teil-)Tilgung und gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BGB Herausgabe von Wertersatz für Gebrauchsvorteile am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta. Gemäß § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB a.F. ist bei der Berechnung des Wertersatzes das zugrunde zu legen, was die Parteien im Vertrag als Gegenleistung bestimmt haben, mithin der vertraglich vereinbarte Zinssatz. Der Darlehensgeber schuldet dem Darlehensnehmer demgegenüber gemäß § 346 Abs. 1 Halbs. 1 BGB die Herausgabe bereits erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen und gemäß § 346 Abs. 1 Halbs. 2 BGB die Herausgabe von Nutzungsersatz wegen der (widerleglich) vermuteten Nutzung der bis zum Wirksamwerden des Widerrufs erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen. Dabei ist zugunsten des Darlehensnehmers widerleglich zu vermuten, dass der Darlehensgeber Nutzungen in Höhe des üblichen Verzugszinssatzes von fünf Prozentpunkten über Basiszins zieht.

     

    Sollte der Darlehensnehmer aus dem Darlehensverhältnis noch weitere Zahlungen geleistet haben, wie etwa Bereitstellungszinsen, fallen auch diese Zahlungen, da sie eine Leistung im Sinne von § 346 Abs. 1 Satz 1 BGB darstellen, in vereinbarter Höhe ins Rückgewährschuldverhältnis.

     

    Von dem Hintergrund dieser Zivilrechtslage kam das FG im Streitfall zu dem Ergebnis, dass die X Bank mit dem Vergleichsbetrag i. H. v. 11.500 EUR ausschließlich Nutzungsentschädigung leisten wollte, die nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu versteuern ist.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 47377670

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