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  • · Fachbeitrag · § 19 EStG

    Aufteilung des Versorgungsfreibetrags bei mehreren Versorgungsleistungen

    | Erzielt der Steuerpflichtige mehrere Versorgungsleistungen ‒ auch aus unterschiedlichen Einkunftsarten ‒ ist der Versorgungsfreibetrag nach § 19 Abs. 2 EStG quotal auf alle Versorgungsbezüge zu verteilen. |

     

    Sachverhalt

    Streitig war, in welcher Höhe die vom geschiedenen Ehegatten der Steuerpflichtigen gezahlten Ausgleichsleistungen im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs zu besteuern sind.

     

    Nach § 22 Nr. 5 Satz 11 Halbs. 1 EStG ist der Versorgungsfreibetrag (§ 19 Abs. 2 EStG) auf die Leistungen aus einem Pensionsfonds entsprechend anwendbar, wenn eine Versorgungsverpflichtung nach § 3 Nr. 66 EStG auf einen Pensionsfonds übertragen wurde und der Steuerpflichtige bereits vor dieser Übertragung Leistungen aufgrund dieser Versorgungsverpflichtung erhalten hat. § 3 Nr. 66 EStG betrifft u. a. Leistungen eines Arbeitgebers an einen Pensionsfonds zur Übernahme bestehender Versorgungsverpflichtungen oder Versorgungsanwartschaften durch den Pensionsfonds. Diese Voraussetzungen waren im Streitfall erfüllt.

     

    Entscheidung

    Im Streitfall war der Versorgungsfreibetrag nebst Zuschlag nach Auffassung des FG quotal auf die gesamten Versorgungsbezüge des Ausgleichspflichtigen zu verteilen. Zwar regelt das Gesetz nicht ausdrücklich, dass und wie die Verteilung bei mehreren Versorgungsbezügen zu erfolgen hat. § 19 Abs. 2 Satz 6 EStG enthält lediglich eine Bestimmung des maßgebenden Beginns für den Fall des Aufeinandertreffens mehrerer Versorgungsbezüge mit unterschiedlichem Beginn. Jedoch folgt schon aus dem Wortlaut des § 19 Abs. 2 Satz 1 EStG, nämlich dem im Plural verwandten Begriff „Versorgungsbezüge“ in Verbindung mit der Aufzählung verschiedener Versorgungsbezüge in Satz 2 der Vorschrift, dass der Versorgungsfreibetrag für die Gesamtheit aller Versorgungsbezüge gilt. Zudem ergibt sich aus der Gesetzesformulierung des § 19 Abs. 2 Satz 6 EStG „der insgesamt berücksichtigungsfähige Höchstbetrag“, dass alle berücksichtigungsfähigen Versorgungsbezüge in den Höchstbetrag einfließen. Dies muss auch gelten, wenn ‒ wie im Streitfall ‒ die Versorgungsbezüge unterschiedlichen Einkunftsarten zuzurechnen sind.

     

    Eine quotale Aufteilung des Versorgungsfreibetrags ergibt sich zwingend für die Fälle, in denen der Höchstbetrag der Tabelle des § 19 Abs. 2 Satz 3 EStG nicht erreicht wird. Insoweit entspricht diese Aufteilung genau den Beträgen, die sich ergäben, wenn für jede Bezugsquelle ein eigenständiger Freibetrag zu ermitteln wäre. Für den Ansatz des Höchstbetrags kann im Ergebnis nichts anderes gelten. Ein Wahlrecht, das zu einer anderen Verteilung hätte führen können, hätte der ausdrücklichen Regelung bedurft. Eine solche Regelung hat der Gesetzgeber indes nicht getroffen.

     

    Beachten Sie | Das FG hat die Revision zugelassen, da die Frage, ob und wie der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags des § 19 Abs. 2 EStG im Fall des Bezugs mehrerer Versorgungsleistungen aufzuteilen ist, durch das Gesetz nicht abschließend geregelt wird und bisher nicht höchstrichterlich geklärt ist.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 46492824

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