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  • · Fachbeitrag · § 18 EStG

    Steuerbarkeit einer Entschädigungszahlung

    Entschädigung für Zeitversäumnis für ehrenamtliche Tätigkeit als Vorsitzender des Vorstandes sind Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Tätigkeit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG.

     

    Sachverhalt

    Streitig war die Steuerbarkeit einer Entschädigungszahlung nach § 41 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV), die dem Steuerpflichtigen für seine ehrenamtliche Tätigkeit als Vorsitzender des Vorstands einer Rentenversicherung gewährt wurde. Hierzu liegt jetzt eine aktuelle Entschädigung des FG Nürnberg vor.

     

    Entscheidung

    Im Streitjahr 2017 war der Steuerpflichtige im Rahmen der Ausübung seiner ehrenamtlichen Tätigkeit als Vorsitzender des Vorstands einer Rentenversicherung selbstständig, nachhaltig und mit Gewinnerzielungsabsicht tätig. Es trifft nach Meinung des FG zwar zu, dass eine Tätigkeit der Einkunftsart „selbstständige Arbeit“ nur dann zugeordnet werden kann, wenn sie der Erzielung positiver Einkünfte dient. Diese Voraussetzungen sind jedoch auch bei der Tätigkeit als Vorsitzender des Vorstands einer Regionalvertretung erfüllt. Denn für die Annahme einer selbstständigen Arbeit genügt es, dass die Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck ist. Dies ist in § 15 Abs. 2 Satz 3 EStG für die gewerblichen Einkünfte normiert. Für die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit gilt nichts anderes.

     

    Zu den Einkünften aus selbstständiger Arbeit gehören nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG auch die Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Arbeit, z. B. Vergütungen für die Vollstreckung von Testamenten, für Vermögensverwaltung und für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied. Für die Anwendung des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG rist es danach nicht erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Tätigkeit den im Gesetz genannten Tätigkeiten ähnlich ist.

     

    Die Vorschrift enthält keinen abschließenden Katalog in Betracht kommender „Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Arbeit“, sondern lediglich die Auflistung der Regelbeispiele „Testamentsvollstreckervergütung“, „Vermögensverwaltung“, „Aufsichtsratstätigkeit.

     

    Weitere Tätigkeiten fallen in den Anwendungsbereich der Regelung, wenn sie ihrer Art nach den Regelbeispielen des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG ähnlich sind. Bei Anwendung dieser Grundsätze ergab sich für den Streitfall, dass die Tätigkeit des Steuerpflichtigen den in § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG beispielhaft aufgezählten Tätigkeiten eines Testamentsvollstreckers, Vermögensverwalters oder Aufsichtsratsmitglieds ähnlich ist.

     

    Für die streitige Entschädigung nach § 41 SGB IV scheiden die Steuerbefreiungen nach § 3 Nr. 12 Satz 1 und 2 EStG, § 3 Nr. 26 EStG und § 3 Nr. 26a EStG aus, weil die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

     

    Allerdings ist der Ersatz von Fahrtkosten als Aufwandsentschädigung gemäß § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG steuerfrei. Denn insoweit handelt es sich um Bezüge, die als Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen an öffentliche Dienste leistende Personen gezahlt und nicht für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden oder den Aufwand, der dem Empfänger erwächst, offenbar übersteigen. Insoweit hatte im Streitfall aber bereits das Finanzamt zutreffend eine Steuerbefreiung bejaht.

     

    FG Nürnberg 25.3.21, 4 K 961/19, Rev. zugelassen, iww.de/astw, Abruf-Nr. 225097

    Quelle: ID 47717815

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