· Fachbeitrag · § 18 EStG
Betrieb eines Corona-Testzentrums als gewerbliche Tätigkeit
Der Betrieb eines Corona-Testzentrums zur Durchführung von Antigen-Schnelltests stellt keine dem Arztberuf vergleichbare freiberufliche Tätigkeit dar. |
Sachverhalt
Das FG Düsseldorf stellte im Aussetzungsverfahren klar, dass der Betrieb eines Corona-Testzentrums nicht als freiberufliche, sondern als gewerbliche Tätigkeit gemäß § 15 EStG anzusehen ist. Die daraus erzielten Einkünfte unterliegen somit der Gewerbesteuer.
Entscheidung
Vergleichbarkeit mit dem Arztberuf: Die Tätigkeit eines Testzentrumsleiters ist nicht mit dem Arztberuf vergleichbar, da der Antragsteller keine medizinische Ausbildung abgeschlossen hat. Die durchgeführten Schulungen für Schnelltests dauern nur ein bis zwei Stunden und ersetzen nicht das Medizinstudium.
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