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  • · Fachbeitrag · § 16 EStG

    Sperrfristverletzung nach Realteilung einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis

    | Dem Sachverhalt zugrunde liegt Folgendes: Nach der Realteilung einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis (hier: in der Rechtsform einer GbR) betrieben die Realteiler jeweils eine Einzelpraxis. Einer der beiden Realteiler veräußerte seine Einzelpraxis (einschließlich des von ihm übernommenen Gesamthandsvermögens der früheren Gemeinschaftspraxis) innerhalb der Sperrfrist des § 16 Abs. 3 Satz 3 EStG. Die zur ursprünglichen Realteilung getroffene Vereinbarung der ehemaligen Gesellschafter enthielt keine Regelungen zu einer Veräußerung oder Entnahme des Gesamthandsvermögens innerhalb der Sperrfrist des § 16 Abs. 3 Satz 3 EStG. Nach einem aktuellen Urteil des FG Sachsen-Anhalt ist der durch die Aufdeckung der stillen Reserven infolge der Realteilung rückwirkend entstandene Übertragungsgewinn als laufender Gewinn allen Realteilern nach Maßgabe der allgemeinen Beteiligungsquoten an der Gemeinschaftspraxis und nicht nur allein dem Gesellschafter zuzurechnen, durch dessen spätere Praxisveräußerung die Sperrfrist verletzt worden ist. |

     

    Rechtsfolge der Regelung des § 16 Abs. 3 Satz 3 EStG

    Für den jeweiligen Übertragungsvorgang ist rückwirkend der gemeine Wert anzusetzen, d. h., die entnommenen oder veräußerten Wirtschaftsgüter werden unter Aufdeckung der stillen Reserven rückwirkend nicht mit dem Buchwert, sondern mit dem gemeinen Wert angesetzt.

     

    Folgen einer möglichen schriftlichen Vereinbarung

    Nach Auffassung der Finanzverwaltung (BMF 19.12.18, BStBl I 19, 6) und der überwiegenden Auffassung der Literatur ist der aus der Aufdeckung der stillen Reserven resultierende laufende Gewinn grundsätzlich auf alle Realteiler nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel der Realteilungsgesellschaft zu verteilen. Eine hiervon abweichende Regelung im Gesellschaftsvertrag oder in einer schriftlichen Vereinbarung über die Realteilung, die diesen Gewinn ausschließlich dem das Wirtschaftsgut übernehmenden oder veräußernden Realteiler zuweist, ist jedoch nach Auffassung der Finanzverwaltung anzuerkennen (BMF 19.12.18, BStBl I 19, 6, Rz. 29).

     

    Ein Teil der Literatur rechnet dagegen den Gewinn zwingend ausschließlich dem Übernehmer des Wirtschaftsguts zu.

     

    Entscheidung des FG Sachsen-Anhalt

    Das FG ist dagegen der Auffassung, dass der auf der Ebene der Gesellschaft entstehende Aufgabegewinn den einzelnen Realteilern entsprechend der allgemeinen Gewinnverteilungsquote zuzurechnen ist und verweist hierzu auf die Entscheidung des BFH v. 16.3.2017 (IV R 31/14, BStBl II 19, 24, Rn. 42). Eine Auseinandersetzung mit den unterschiedlich vertretenen Rechtsauffassungen findet im Urteil jedoch nicht satt.

     

    Beachten Sie | Das FG hat die Revision zugelassen, da der BFH zur Frage der Aufteilung eines im Zuge einer Realteilung auf der Ebene der Gesellschaft entstandenen Aufgabegewinns auf die einzelnen Gesellschafter bislang noch nicht unter Auseinandersetzung mit abweichenden Literaturauffassungen entschieden hat.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 46565655

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