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  • · Fachbeitrag · § 16 EStG

    Zurechnung eines aus einer Sperrfristverletzung (§ 16 EStG) resultierenden Gewinns

    Ein Gewinn i. S. d. § 16 Abs. 3 Satz 3 EStG, den ein Realteiler erzielt, weil er seinen Betrieb, in den er die im Rahmen der Realteilung übernommenen wesentlichen Betriebsgrundlagen zum Buchwert übertragen hat, innerhalb der Sperrfrist veräußert, ist gemäß § 16 Abs. 3 Satz 8 EStG allein diesem Realteiler zuzurechnen.

     

    Sachverhalt

    Nach der Realteilung einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis (hier: in der Rechtsform einer GbR) betrieben die Realteiler jeweils eine Einzelpraxis. Einer der beiden Realteiler veräußerte seine Einzelpraxis einschließlich des von ihm übernommenen Gesamthandsvermögens der früheren Gemeinschaftspraxis innerhalb der Sperrfrist des § 16 Abs. 3 Satz 3 EStG. Die zur ursprünglichen Realteilung getroffene Vereinbarung der ehemaligen Gesellschafter enthielt keine Regelungen zu einer Veräußerung oder Entnahme des Gesamthandsvermögens innerhalb der Sperrfrist des § 16 Abs. 3 Satz 3 EStG.

     

    Nach dem Urteil des FG ist der durch die Aufdeckung der stillen Reserven infolge der Realteilung rückwirkend entstandene Übertragungsgewinn als laufender Gewinn allen Realteilern nach Maßgabe der allgemeinen Beteiligungsquoten an der Gemeinschaftspraxis und nicht nur allein dem Gesellschafter zuzurechnen, durch dessen spätere Praxisveräußerung die Sperrfrist verletzt worden ist. Gegen dieses Urteil legte das FA Revision ein.

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