Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · § 15 EStG

    Beendigung einer Betriebsaufspaltung durch unentgeltliche Grundstücksübertragung auf Gesellschafter der Betriebsgesellschaft

    Ist eine (echte) Betriebsaufspaltung begründet worden, indem ein Einzelunternehmer eine Betriebs-GmbH gegründet und anschließend das Betriebsgrundstück dieser entgeltlich zur Nutzung überlassen hat, führt die spätere unentgeltliche Übertragung des Betriebsgrundstücks auf den Sohn als Minderheitsgesellschafter der Betriebs-GmbH grundsätzlich zur Beendigung der Betriebsaufspaltung und zur Zwangsbetriebsaufgabe des Verpachtungsbetriebs.

     

    Sachverhalt

    Streitig war, ob eine Betriebsaufspaltung durch die unentgeltliche Übertragung des zuvor an die Betriebs-GmbH überlassenen Betriebsgrundstücks beendet wird. Das FG Niedersachsen hat hierzu folgende Grundsätze aufgestellt:

     

    Entscheidung

    Ist eine (echte) Betriebsaufspaltung begründet worden, indem ein Einzelunternehmer eine Betriebs-GmbH (Gesellschafter: Einzelunternehmer mit 75 % und sein Sohn mit 25 %) gegründet und anschließend das Betriebsgrundstück dieser entgeltlich zur Nutzung überlassen hat, führt die spätere unentgeltliche Übertragung des Betriebsgrundstücks auf den Sohn ‒ unabhängig vom Grund der Übertragung (im Streitfall: Scheidungsverfahren) ‒ grundsätzlich zur Beendigung der Betriebsaufspaltung und zur Zwangsbetriebsaufgabe des Verpachtungsbetriebs. Die im Betriebsgrundstück und in den GmbH-Anteilen des Einzelunternehmers ruhenden stillen Reserven sind ‒ unter Berücksichtigung des Teileinkünfteverfahrens und der Vergünstigung nach § 34 Abs. 3 EStG ‒ der Besteuerung zugrunde zu legen.

     

    Dieses Ergebnis kann jedoch dann verhindert werden, wenn eine vor der Grundstücksübertragung begonnene, weitere originäre gewerbliche Tätigkeit des Einzelunternehmers zuvor bereits zum gewerblichen Verpachtungsbetrieb gehört hat, quasi als Einzelunternehmen bestehend aus zwei gewerblichen Tätigkeiten. Wird ein weiteres Einzelunternehmen sowohl räumlich ‒ andere Geschäftsräume an anderem Ort ‒ als auch sachlich ‒ anderer Schwerpunkt ‒ und auch buchhalterisch und bilanziell vollständig getrennt vom Besitzunternehmen geführt, sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, auch wenn einzelne sachliche und wirtschaftliche Bezugspunkte vorhanden sind, eine Verflechtung zwischen den beiden Unternehmen jedoch nicht so eng ist, dass sich die Tätigkeiten gegenseitig bedingen.

     

    Eine neben der Verpachtung des Betriebsgrundstücks erfolgte unentgeltliche Überlassung von Know-how und Erfahrungen an die Betriebs-GmbH könnte nach Beendigung des Pachtverhältnisses allenfalls dann ein Fortbestehen der Betriebsaufspaltung gewährleisten, wenn es sich nicht um den Geschäftswert handelt, sondern um ein oder mehrere immaterielle Wirtschaftsgüter des Einzelunternehmens, die selbstständig übertragen werden können und wesentliche Betriebsgrundlagen darstellen. Zudem muss die Nutzungsüberlassung hinreichend konkret und steuerlich anzuerkennen sein.

     

    Die Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers für Zwecke der Geschäftsführertätigkeit bei der Betriebs-GmbH stellt nur dann die unentgeltliche Überlassung einer wesentlichen Betriebsgrundlage dar, wenn das häusliche Arbeitszimmer funktional wesentlich für den Betrieb der GmbH ist und dessen Nutzfläche im Verhältnis zu den übrigen Nutzflächen der GmbH mehr als nur geringfügig (mindestens 10 %) beträgt.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 48527318

    Karrierechancen

    Zu TaxTalents