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  • · Nachricht · § 15 EStG

    Anschaffungskosten bei Erwerb von Anteilen an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft

    | Allein die Haftung für Verbindlichkeiten einer Personengesellschaft durch Erwerb von Anteilen an dieser vermögensverwaltenden Personengesellschaft begründet keine Anschaffungskosten. |

     

    Sachverhalt

    Streitig war die Höhe der AfA-Bemessungsgrundlage für bebaute Grundstücke, insbesondere ging es um die Frage, ob beim Erwerb von Anteilen an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft die anteilige Übernahme von Verbindlichkeiten der Personengesellschaft zu den Anschaffungskosten der Erwerber gehört.

     

    Entscheidung

    Das FG hat dies verneint und damit die Entscheidung des FA bestätigt. Anschaffungskosten sind u. a. alle Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen (§255 Abs. 1 HGB). Bei der Übertragung von Privatvermögen führt dabei die Übernahme von Verbindlichkeiten regelmäßig zur Annahme eines Entgelts (= Anschaffungskosten des Erwerbers). Dem liegt im Fall der Übertragung von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens der Gedanke zugrunde, dass es keinen Unterschied machen kann, ob der Erwerber als Gegenleistung für die Übertragung ein Entgelt zahlt, welches der Veräußerer zur Tilgung von Verbindlichkeiten verwendet oder ob der Erwerber die Verbindlichkeiten unter Anrechnung auf den Kaufpreis vom Übertragenden übernimmt. Das Entgelt besteht letzterenfalls in dem Vorteil, dass der Veräußerer durch den Erwerber von sonst anfallenden Ausgaben befreit wird.

     

    Allein die Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft aufgrund des Einrückens der neuen Gesellschafter in die Stellung des vorherigen Gesellschafters stellt keine Übernahme von Verbindlichkeiten dar, die zu einer Erhöhung dieser Anschaffungskosten führen könnte. Denn wenn ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder ein Mitunternehmeranteil übernommen wird und Verbindlichkeiten zu deren Betriebsvermögen gehören, stellen diese sowohl bei einer entgeltlichen als auch bei einer unentgeltlichen Übertragung des Betriebsvermögens im Sinne einer Nettobetrachtung einen unselbstständigen Bestandteil des Übertragungsgeschäfts dar. Dies hat seinen Grund bereits darin, dass andernfalls eine unentgeltliche Übertragung von wirtschaftlichen Einheiten wie Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen, bei denen regelmäßig auch negative Wirtschaftsgüter wie Verbindlichkeiten vorliegen, nicht möglich wäre, obwohl das Gesetz von dieser Möglichkeit ausgeht (§ 6 Abs. 3 EStG).

     

    Das FG stellte heraus, dass der Umstand, dass im Streitfall kein Betriebsvermögen, sondern Privatvermögen vorlag, keine Rolle spielt. Denn wie im betrieblichen Bereich führt auch im Bereich der Vermögensverwaltung die Übernahme von Schulden einer Personengesellschaft aufgrund des Erwerbs eines Anteils an der Personengesellschaft nicht zu einem Veräußerungspreis und damit zu einer Erhöhung der Anschaffungskosten. Vielmehr gehören die Schulden der Unternehmung zu der betrieblichen bzw. vermögensverwaltenden Einheit, für die ein Preis bezahlt wurde, der allein die Anschaffungskosten als Bemessungsgrundlage für die AfA darstellt.

     

    Der Übertragende wird durch die Übertragung des GbR-Anteils auch nicht von einer Nachhaftung befreit. Vielmehr besteht seine Haftung auch nach Ausscheiden grundsätzlich fort, sofern der Rechtsgrund für die Haftung im Zeitpunkt des Gesellschafterwechsels bereits gelegt war. Die Nachhaftung des Übertragenden wird nach § 736 Abs. 2 BGB i. V. m. § 160 HGB lediglich zeitlich auf eine Frist von fünf Jahren begrenzt.

     

    Soll der Übertragende von seiner fortbestehenden Haftung gegenüber Dritten im Innenverhältnis freigestellt werden, bedarf es dazu einer ausdrücklichen vertraglichen Abrede zwischen dem Übertragenden und dem Erwerber; eine solche lag im Streitfall jedoch nicht vor.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 46299929

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