· Fachbeitrag · § 13 EStG
Zuordnung eines Grundstücks zur privaten Verpachtung oder zu einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb
Ist unklar, ob ein unentgeltlich übertragenes Grundstück zum Privatvermögen gehört oder ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb bestanden hat, zu dem das übertragene Grundstück gehörte, ist das FA hinsichtlich des Vorliegens eines Betriebs in der Beweislast. |
Sachverhalt
Streitig war, ob der Steuerpflichtige in den Jahren 2016 und 2017 (Streitjahre) aus der unentgeltlichen Übertragung eines Grundstücks Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielt hatte. Das FA ging vom Vorliegen eines landwirtschaftlichen Betriebs aus und besteuerte den sich bei Übertragung des Grundstücks ergebenden Entnahmegewinn.
Entscheidung
Dies sah das FG jedoch anders und gab der Klage statt. Dabei begründete es seine klagestattgebende Entscheidung wie folgt:
Die Annahme einer betrieblichen ‒ und nicht privaten ‒ Verpachtung von land- oder forstwirtschaftlichen Flächen setzt bei fehlender Betriebsaufgabeerklärung voraus, dass vor der Verpachtung ein eigenbewirtschafteter land- und forstwirtschaftlicher Betrieb vorlag, der selbstständig und nachhaltig geführt wurde. Nur dann wird während der Verpachtung das Betriebsvermögen fortgeführt und werden betriebliche Einkünfte erzielt.
Anhaltspunkte für einen landwirtschaftlichen Betrieb können sich aus der Größe und der Art der Bewirtschaftung des Grundstücks oder aus der Einheitsbewertung einzelner Grundstücksflächen als „Stückländereien“ bzw. „landwirtschaftlicher Betrieb“ ergeben. Diese objektiven Beweisanzeichen für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft können allerdings im Einzelfall durch objektive Beweisanzeichen erschüttert werden, wenn diese der Feststellung entgegenstehen, dass eine Selbstbewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Grundstücks durch den jeweiligen Eigentümer vorlag (im Streitfall: in Einheitswerterklärungen keine Angaben zu Größe und Art des Betriebs sowie Lage der Wohn- und Wirtschaftsgebäude; keine Anhaltspunkte für einen Tierbestand oder eine sonstige Selbstbewirtschaftung; Angaben zum Umfang bereits zuvor verpachteter landwirtschaftlicher Flächen; Erklärung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung des Voreigentümers).
Ein Steuerpflichtiger kann als Eigentümer von land- und forstwirtschaftlichen Flächen einen Teil der Flächen (privat) verpachten und einen Teil der Flächen forstwirtschaftlich selbst verwalten und nutzen mit der Folge, dass die forstwirtschaftlichen Flächen einen eigenständigen forstwirtschaftlichen Betrieb bilden.
Die Feststellungslast für das Vorliegen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs trifft die Finanzverwaltung. Erst wenn feststeht, dass bezogen auf bestimmte Grundstücke ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb vorliegt, trägt der Steuerpflichtige die Feststellungs- und Beweislast dafür, dass er den Betrieb bezogen auf diese Grundstücke aufgegeben oder die Grundstücke aus seinem Betrieb (ggf. zwangsweise) entnommen hat.
Fundstelle
- FG Münster 15.10.24, 2 K 2092/21 E, rechtskräftig, iww.de/astw, Abruf-Nr. 247490