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  • · Fachbeitrag · § 12 EStG

    Nichtigkeit eines Angehörigendarlehens wegen sittenwidrigen Insichgeschäfts

    | Verträge unter nahen Angehörigen werden in der Regel nur dann steuerlich anerkannt, wenn sie zivilrechtlich wirksam, klar, eindeutig und leicht nachprüfbar sind und dem entsprechen, was unter sonst gleichen Umständen auch zwischen fremden Personen hätte vereinbart werden können. Zudem muss die tatsächliche Durchführung des Vertrags wie unter fremden Dritten erfolgt sein. Ein Angehörigendarlehen, das auf einem wegen Vollmachtsmissbrauchs zivilrechtlich sittenwidrigen Insichgeschäft beruht, ist steuerlich nicht anzuerkennen. |

     

    Sachverhalt

    Streitig war der Werbungskostenabzug von als Darlehenszinsen bezeichneten Zahlungen des Steuerpflichtigen an seine Mutter bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Dem Steuerpflichtigen war von seiner 1922 geborenen Mutter am 10.10.1985 eine notarielle Generalvollmacht erteilt worden, die für alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen sowie über den Tod der Mutter hinaus galt und den Steuerpflichtigen von den Beschränkungen des § 181 BGB befreite. Am 15.3.2015 schloss der Steuerpflichtige als Vertreter seiner Mutter als Darlehensgeberin mit sich selbst als Darlehensnehmer einen „Darlehensvertrag“ über 250.000 EUR. Die Darlehensvereinbarung sah einen tilgungsfreien Zeitraum von 15 Jahren vollständig und für weitere 20 Jahre teilweise vor.

     

    Entscheidung

    Das FG entschied, dass die steuerliche Anerkennung des vorliegenden „Darlehensvertrags“ bereits daran scheitert, dass seine zivilrechtliche Wirksamkeit nicht festgestellt werden kann. Insbesondere ist nicht nachgewiesen, dass eine Vereinbarung wie die vorliegende im Innenverhältnis zwischen dem Steuerpflichtigen und seiner Mutter durch die Generalvollmacht aus 1985 gedeckt war.

     

    Die Klage wäre nur dann erfolgreich, wenn das FG positiv feststellen könnte, dass der Steuerpflichtige nicht nur im Außenverhältnis kraft der Generalvollmacht, sondern auch im Innenverhältnis zu seiner Mutter befugt war, den Darlehensvertrag für sie als Darlehensgeberin mit sich selbst als Darlehensnehmer zu schließen. Eine solche Feststellung konnte das FG auf der Grundlage des bisher bekannten Sachverhalts jedoch nicht treffen. Denn die vorliegende, 1985 erteilte Generalvollmacht gibt lediglich Aufschluss über die Vertretungsbefugnis des Steuerpflichtigen im Außenverhältnis, nicht jedoch über das, was zwischen dem Steuerpflichtigen und seiner Mutter im Innenverhältnis bezüglich seiner Berechtigung und dem Zweck der Bevollmächtigung vereinbart war.

     

    Typischerweise wird eine solche Vollmacht jedoch gerade nicht im Interesse des Bevollmächtigten, also im Streitfall des Steuerpflichtigen, sondern im Interesse des Vollmachtgebers erteilt. Dem entspricht der vorliegende Darlehensvertrag vom 15.03.2015 jedoch nicht, da er für die Vertretene nachteilig war, nämlich ihr hierdurch der Betrag von 250.000 EUR für einen tilgungsfreien Zeitraum von 15 Jahren vollständig und für weitere 20 Jahre teilweise entzogen wurde.

     

    Im Ergebnis hatte sie damit angesichts ihres Alters lebenslang auf diesen nicht unerheblichen Teil ihres Vermögens keinen Zugriff mehr. Die als Gegenleistung vereinbarten Zinsen, von denen sie in Anbetracht ihrer statistisch niedrigen restlichen Lebenserwartung nur noch einen geringen Teil würde vereinnahmen können, stellen hierfür deshalb keine angemessene Kompensation dar.

     

    Da die zivilrechtliche Wirksamkeit des Darlehensvertrags nicht festgestellt werden konnte, vielmehr die Gesamtumstände dafür sprechen, dass der Vertrag wegen Vollmachtsmissbrauchs sittenwidrig und damit i. S. v. § 138 BGB nichtig war, scheidet auch die steuerliche Anerkennung als Darlehensvertrag aus.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 47328111

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