Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · § 10f EStG

    Sanierungsmaßnahmen an einem im EU-Ausland belegenen Baudenkmal

    | Die Steuerbegünstigung für Sanierungsmaßnahmen an einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Baudenkmal im EU-Ausland kann nicht gewährt werden, wenn die Baumaßnahmen nicht in Abstimmung mit der zuständigen Denkmalschutzbehörde durchgeführt worden sind, obwohl das nationale Denkmalschutzrecht des anderen EU-Mitgliedstaats eine solche Abstimmung vorsieht. |

     

    Sachverhalt

    Streitig war, ob der Steuerpflichtige in den Veranlagungszeiträumen 2010 bis 2014 für sein im Elsass (Frankreich) gelegenes und unter Denkmalschutz stehendes Wohneigentum den Sonderausgabenabzug nach § 10f i. V. m. § 7i EStG beanspruchen kann.

     

    Hintergrund

    Nach § 10f Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG kann der Steuerpflichtige unter den Voraussetzungen des § 7i EStG Aufwendungen an einem eigenen Gebäude im Kalenderjahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 9 % wie Sonderausgaben abziehen, soweit er das Gebäude in dem jeweiligen Kalenderjahr zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen nicht in die Bemessungsgrundlage nach § 10e EStG oder dem Eigenheimzulagengesetz (EigZulG) einbezogen wurden.

     

    Auf Gebäudeteile, die selbstständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, und auf Eigentumswohnungen ist die Regelung entsprechend anzuwenden (§ 10f Abs. 5 EStG).

     

    Die Steuerermäßigung kann bei einem im Inland belegenen Gebäude beansprucht werden, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist. Begünstigt sind Aufwendungen für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, soweit sie nicht durch Zuschüsse aus öffentlichen Kassen gedeckt sind (§ 7i Abs. 1 Sätze 1 und 7 EStG).

     

    Eine sinnvolle Nutzung ist nur anzunehmen, wenn das Gebäude in der Weise genutzt wird, dass die Erhaltung der schützenswerten Substanz des Gebäudes auf Dauer gewährleistet ist (§ 7i Abs. 1 Satz 2 EStG). Die Baumaßnahmen müssen in Abstimmung mit der in Abs. 2 bezeichneten Stelle durchgeführt worden sein (§ 7i Abs. 1 Satz 6 EStG). Die Eigenschaft des Gebäudes als Baudenkmal, die Erforderlichkeit der Aufwendungen sowie etwaige Zuschüsse aus öffentlichen Kassen sind durch eine Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle nachzuweisen (§ 7i Abs. 2 EStG).

     

    Entscheidung

    Bei der dem Steuerpflichtigen gehörenden Wohnung im Gebäude handelt es sich um ein einem Gebäude gleichgestelltes Objekt, das von ihm und seiner Familie seit dem Abschluss der Bauarbeiten zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird und ein Baudenkmal darstellt. Die Baumaßnahmen waren jedoch nicht in Abstimmung mit der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle durchgeführt worden. Denn im Streitfall war eine Abstimmung weder mit einer deutschen noch mit einer französischen Denkmalschutzbehörde erfolgt.

     

    Nach Auffassung des FG ist das Abstimmungserfordernis auch bei im Ausland gelegenen Baudenkmalen jedenfalls dann nicht entbehrlich, wenn ‒ wie im Streitfall ‒ das nationale Denkmalschutzrecht des anderen EU-Mitgliedstaates eine Abstimmung der Baumaßnahmen mit der zuständigen Denkmalschutzbehörde vorsieht. In Hinblick auf den damit vom Gesetzgeber verfolgten Zweck kann die Abstimmung nicht im Rahmen einer über den Wortlaut der Norm hinausgehenden europarechtskonformen Rechtsfortbildung durch eine nachträgliche Begutachtung ersetzt werden.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 47447052

    Karrierechancen

    Zu TaxTalents