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  • · Fachbeitrag · § 10 EStG

    Zahlungen aufgrund eines Übertragungsvertrags gegen Versorgungsleistungen

    | Werden über mehrere Jahre hinweg deutlich niedrigere Beträge geleistet, als vertraglich in einem Übertragungsvertrag gegen Versorgungsleistungen vereinbart, mangelt es an einem Rechtsbindungswillen der Beteiligten. Die Zahlungen sind dann nicht als dauernde Last i. S. d. § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG abziehbar. |

     

    Sachverhalt

    Streitig war, ob Zahlungen an die Mutter des Steuerpflichtigen als dauernde Last im Wege des Sonderausgabenabzugs zu berücksichtigen sind. Grundlage für die Zahlung der Versorgungsleistungen bildete die Übertragung des Betriebs in 1994 auf den Steuerpflichtigen, der sich im Gegenzug gegenüber seinen Eltern zur lebenslänglichen Zahlung eines jährlichen Betrags von 30.000 DM für deren Versorgung verpflichtete. Im Fall des Versterbens eines Elternteils sollte der überlebende Elternteil einen ungeminderten Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Versorgungsbetrags von 30.000 DM haben.

     

    Entscheidung

    Das FG lehnte den begehrten Sonderausgabenabzug ab. Ein Vermögensübergabe- und Versorgungsvertrag kann der Besteuerung zugrunde gelegt werden, wenn die (Mindest-)Voraussetzungen (Umfang des übertragenen Vermögens, Art und Höhe der Versorgungsleistung sowie Art und Weise der Zahlung) klar und eindeutig vereinbart sind. Die Vereinbarungen müssen zu Beginn des Rechtsverhältnisses und bei Änderung der Verhältnisse für die Zukunft getroffen werden. Dabei müssen die Parteien den im Versorgungsvertrag eingegangenen Verpflichtungen auch tatsächlich nachkommen. Die Leistungen müssen wie vereinbart erbracht werden.

     

    Allerdings liegt es in der Rechtsnatur des Versorgungsvertrags, dass die Vertragspartner z. B. auf geänderte Bedarfslagen angemessen reagieren.

     

    Lassen sich Abweichungen von den vertraglichen Vereinbarungen feststellen, so ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu prüfen, ob es den Parteien am erforderlichen Rechtsbindungswillen fehlt und ob sie ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen wollen.

     

    So wie andere Verträge im Wege des Fremdvergleichs auf ihre Ernstlichkeit überprüft werden, sind Versorgungsverträge, denen beide Parteien ‒ durch äußerliche Merkmale erkennbar ‒ rechtliche Bindungswirkung beimessen, von solchen „Verträgen“ abzugrenzen, die die Parteien selbst nicht ernst nehmen und von denen sie nur Gebrauch machen, wenn es ihnen opportun erscheint. Letzteres ist vor allem dann anzunehmen, wenn der Vollzug der Vereinbarung durch willkürliche Aussetzung und anschließende Wiederaufnahme der Zahlungen, darüber hinaus aber auch durch Schwankungen in der Höhe des Zahlbetrags, gekennzeichnet ist.

     

    Im Streitfall wurde der vertraglich vereinbarte jährliche Versorgungsbetrag i. H. v. 30.000 DM bis zuletzt in keinem Jahr tatsächlich gezahlt. Für die Jahre 1995, 1997 und 1999 konnte nicht festgestellt werden, dass der Steuerpflichtige überhaupt Zahlungen an seine Eltern bzw. an seine Mutter geleistet hatte. In den Jahren 1998, 2000 sowie 2001 bis 2003 wurden der Mutter des Steuerpflichtigen ein Betrag von 15.000 DM, 10.000 DM und 7.699 EUR gezahlt, obwohl nach den Regelungen des Übergangsvertrags vereinbart war, dass die Versorgungsleistung im Fall des Versterbens eines Elternteils in unveränderter Höhe von 30.000 DM zu zahlen sei. Während in 2004 noch ein Betrag von 5.000 EUR an die Mutter gezahlt wurde, beliefen sich die Zahlungen in den Jahren 2005 bis 2012 auf jeweils 2.500 EUR. Im Jahr 2013 belief sich die Zahlung dann wieder auf 13.000 EUR sowie in den Jahren 2014 bis 2017 auf jeweils 12.000 EUR. Damit war der 1994 geschlossene Übergabevertrag nicht in der vereinbarten Form vollzogen worden. Ein Sonderausgabenabzug war damit nicht möglich.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 46757019