· Fachbeitrag · § 10 EStG
Berücksichtigung ausländischer Sozialversicherungsbeiträge im Inland
| Streitig war, ob in Luxemburg vom Arbeitslohn einbehaltene Sozialversicherungsbeiträge im Inland als Sonderausgaben zu berücksichtigen sind. Insbesondere ging es um die Frage, ob ein doppelter Abzug von Kranken ‒ und Rentenversicherungsbeiträgen sowohl bei der Besteuerung in Luxemburg als auch bei Ermittlung der deutschen Einkommensteuer zulässig ist. Das FG Rheinland-Pfalz entschied, dass die steuerliche Abzugsfähigkeit luxemburgischer Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge sowohl im luxemburgischen Tätigkeitsstaat als auch im inländischen Wohnsitzstaat nicht gegeben ist. |
Sachverhalt
Im Streitfall bestand die Besonderheit, dass der Beschäftigungsstaat des Steuerpflichtigen Luxemburg einen steuerlichen Abzug von Pflegeversicherungsbeiträgen nicht zulässt, wohl aber den Abzug von Kranken ‒ und Rentenversicherungsbeiträgen.
Entscheidung
Das FG entschied, dass das in § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1c EStG normierte Tatbestandsmerkmal „keinerlei steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen“ durch den Beschäftigungsstaat sich auf die Abzugsfähigkeit von Beiträgen in den jeweiligen gesondert zu betrachtenden Versicherungssparten bezieht.
Für eine differenzierte Betrachtung der Vorsorgeaufwendungen i. S. d. § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 c EStG nach der jeweiligen Versicherungssparte (wie etwa Renten-, Kranken- oder Pflegeversicherung) spricht auch der Aufbau der Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Anders als in der Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG etwa, die lediglich eine Aufzählung der sonstigen Vorsorgeaufwendungen enthält, unterscheidet der Gesetzgeber innerhalb der Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG ausdrücklich zwischen Beiträgen zur Krankenversicherung (Buchst. a) und zur Pflegeversicherung (Buchst. b), die jeweils für sich betrachtet in voller Höhe als Sonderausgaben zum Abzug zugelassen sind.
Im Streitfall war daher dem Steuerpflichtigen ein Sonderausgabenabzug für die in Luxemburg gezahlten Pflegeversicherungsbeiträge zu gewähren. Dagegen kam die ebenfalls begehrte Berücksichtigung der in Luxemburg entrichteten Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge als Sonderausgaben nicht in Betracht. Denn in Luxemburg waren diese Beiträge vollumfänglich zum steuerlichen Abzug zugelassen worden.
Das FG stellte heraus, dass mit der Vorschrift des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1c EStG n. F. den grundsätzlichen Überlegungen des EuGH insofern Rechnung getragen worden ist, als diese der Verhinderung eines doppelten Sonderausgabenabzugs dienende Regelung einen inländischen Sonderausgabenabzug von der im Beschäftigungsstaat zugelassenen steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen abhängig macht. Mit der Regelung wird dem Steuerpflichtigen also nicht jede tatsächliche Möglichkeit genommen, die Sonderausgaben in Abzug zu bringen. Vielmehr eröffnet sie dem inländischen Steuerpflichtigen die Möglichkeit eines Abzugs im Inland gerade für den Fall, dass ein solcher Abzug in dem anderen Mitgliedstaat (hier: dem Beschäftigungsstaat Luxemburg) nicht zugelassen wird. Dies führt im Ergebnis zu der vom EuGH stets angestrebten grundsätzlichen Gleichbehandlung inlandsbezogener und grenzüberschreitender Sachverhalte. Der damit einhergehende Ausschluss einer doppelten Berücksichtigung unterliegt daher als ungerechtfertigter Vorteil nach Auffassung des FG keinen unionsrechtlichen Bedenken.
Fundstelle
- FG Rheinland-Pfalz 15.1.20, 1 K 1476/19, Rev. BFH X R 14/20, iww.de/astw, Abruf-Nr. 217660