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  • Zuteilung von Aktien im Rahmen eines ausländischen „Spin-Off“

     § 20 EStG

    Drittstaatenabspaltungen, die einer inländischen Abspaltung i. S. d. § 123 Abs. 2 UmwG vergleichbar sind, fallen bis zum Inkrafttreten des § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG bei unionsrechtskonformer Auslegung in den Anwendungsbereich des § 20 Abs. 4a Satz 1 EStG.

     

    Sachverhalt

    Die Steuerpflichtigen hielten im Streitjahr 2012 Aktien der Kraft Foods Inc. (KFI), einer US-amerikanischen Kapitalgesellschaft. Am 2.10.2012 übertrug die KFI ihre Lebensmittelsparte für Nordamerika auf die neu gegründete Kraft Foods Group Inc. (KFG), ebenfalls eine US-amerikanische Kapitalgesellschaft und erhielt dafür Aktien an der KFG. Gleichzeitig wurde die KFI in Mondelez International Inc. (M) umbenannt. Sodann teilte die M ihren Aktionären die erhaltenen KFG-Aktien im Verhältnis 3 : 1 zu, ohne dass das Kapital der M herabgesetzt wurde. Auf dem Depot der Steuerpflichtigen wurde die entsprechende Zahl an Aktien der KFG eingebucht. Die Depotbank der Steuerpflichtigen ging unter Berücksichtigung des maßgeblichen Börsenkurses der KFG-Aktien von einer steuerpflichtigen Sachausschüttung aus und behielt Kapitalertragsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag ein.

     

    Die Steuerpflichtigen beantragten in ihrer Einkommensteuererklärung die Überprüfung des Steuereinbehalts für Kapitalerträge gemäß § 32d Abs. 4 EStG sowie die Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG. Das FA folgte dem nicht, sondern legte den strittigen Kapitalertrag mit dem für Kapitaleinkünfte geltenden Steuertarif (§ 32d Abs. 1 EStG) zugrunde und rechnete die einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer lediglich auf die festgesetzte Einkommensteuer an. Einspruch und Klage blieben erfolglos.

     

    Entscheidung

    Im Revisionsverfahren bekamen die Steuerpflichtigen Recht. Der BFH entschied, dass die Zuteilung der KFG-Aktien von der M an die Steuerpflichtigen bei isolierter Betrachtung zu einem Kapitalertrag i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG führt, für den Deutschland das Besteuerungsrecht zusteht. Diese Sachausschüttung ist mangels einer Einlagenrückgewähr seitens der M nicht nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG von der Besteuerung auszunehmen. Auch fehlte es an den Voraussetzungen des § 20 Abs. 4a Satz 5 EStG.

     

    Das FG hatte jedoch nicht berücksichtigt, dass Drittstaatenabspaltungen im Streitjahr noch in den Anwendungsbereich des § 20 Abs. 4a Satz 1 EStG fielen. Die Kapitalverkehrsfreiheit gemäß Art. 63 AEUV gebietet es, dass der Anwendungsbereich des § 20 Abs. 4a Satz 1 EStG bis zum Inkrafttreten des § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG auch Drittstaatenabspaltungen erfasst. Anderenfalls käme es im Streitjahr zu einer nicht zu rechtfertigenden Schlechterstellung inländischer Gesellschafter von Drittstaatengesellschaften gegenüber solchen von inländischen und ausländischen Gesellschaften der EU bzw. des EWR.

     

    Ein ausländischer „Spin-Off“, der aus nationaler Sicht eine Ausgliederung i. S. d. § 123 Abs. 3 UmwG mit anschließender Sachausschüttung der Aktien am übernehmenden Rechtsträger darstellt, kann einer Abspaltung i. S. d. § 123 Abs. 2 UmwG dann vergleichbar sein, wenn die Übertragung der Vermögenswerte in einem einheitlichen „zeitlichen und sachlichen Zusammenhang“ mit der und gegen die Übertragung von Anteilen an der übernehmenden Gesellschaft erfolgt.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 47973434