· Fachbeitrag · § 9 EStG
Versicherungsbezirk ist kein weiträumiges Arbeitsgebiet
| Der einem angestellten Versicherungskaufmann zugewiesene Versicherungsbezirk stellt kein weiträumiges Tätigkeitsgebiet i. S. d. § 9 EStG dar. Ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet liegt in Abgrenzung zur ersten Tätigkeitsstätte vor, wenn die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung auf einer festgelegten Fläche und nicht innerhalb einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens ( § 15 AktG ) oder bei einem vom Arbeitgeber bestimmten Dritten ausgeübt werden soll. |
Hintergrund
Im bisherigen Reisekostenrecht kam als regelmäßige Arbeitsstätte nicht nur ein fester Ort in Betracht, sondern auch ein weiträumiges Arbeitsgebiet. In einem weiträumigen Arbeitsgebiet werden z. B. Zeitungszusteller, Hafenarbeiter und Forstarbeiter tätig. Deren Tätigkeitsbilder haben gemeinsam, dass die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung auf einer festgelegten Fläche zu verrichten ist. Da die erste Tätigkeitsstätte im Reisekostenrecht ab 2014 die Beschäftigung an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung voraussetzt, kann der Arbeitnehmer in einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet keine erste Tätigkeitsstätte begründen. Damit stehen ihm grundsätzlich Reisekosten zu.
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige war in den Streitjahren als Versicherungskaufmann nichtselbstständig tätig. Er war Bezirksbeauftragter im Werbebereich der Geschäftsstelle D. Ihm war für seine Tätigkeit ein Bezirk im Raum D zugewiesen. Aufgrund dieser Zuweisung hatte der Steuerpflichtige eine Zweitwohnung in D sowie ein Büro in E angemietet. Er unterstand über den Bezirksleiter der Geschäftsstellenleitung der Geschäftsstelle D und hatte nach deren Weisungen zu arbeiten.
Streitig war nun u. a., ob der dem Steuerpflichtigen zugewiesene Versicherungsbezirk als weiträumiges Arbeitsgebiet im Sinne von § 9 EStG anzusehen ist. Diese Rechtsauffassung vertrat das FA, nicht jedoch das FG, das der Klage stattgab.
Entscheidung
Der dem Steuerpflichtigen zugewiesene Versicherungsbezirk stellt nach Auffassung des FG kein weiträumiges Tätigkeitsgebiet dar, bei dessen Vorliegen die Fahrten von der Wohnung zum Tätigkeitsgebiet als Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte anzusehen wären.
Fundstelle
- FG Brandenburg 9.4.19, 5 K 5269/17, Rev. zugelassen