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  • · Nachricht · § 49 EStG

    Besteuerung der Arbeitnehmertätigkeit für ein privates Entwicklungshilfeunternehmen

    | Ein Arbeitnehmer, der von einem privaten Arbeitgeber im Rahmen eines aus öffentlichen Mitteln finanzierten Projekts im Ausland eingesetzt wird, ist mit seinem Arbeitslohn beschränkt einkommensteuerpflichtig, so das Urteil des BFH. |

     

    Sachverhalt

    Der Steuerpflichtige ist ein bei der inländischen B-Partnerschaftsgesellschaft angestellter Ingenieur, der im Rahmen seines Anstellungsvertrags für die Zeit vom September 2009 bis Juni 2011 für ein Projekt nach Kenia entsandt wurde. Der Arbeitnehmer gab für diese Zeit seinen inländischen Wohnsitz auf. Grundlage der Tätigkeit war ein Consulting-Vertrag zwischen seinem Arbeitgeber und einem bundeseigenen privatrechtlich organisierten, gemeinnützigen und weltweit tätigen Unternehmen der internationalen Zusammenarbeit für nachhaltige Entwicklung. Das Projekt wurde aus Mitteln des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit sowie aus Mitteln der Europäischen Union finanziert. Seinen Arbeitslohn erhielt der Steuerpflichtige ausschließlich von seinem Arbeitgeber, der den Lohn wiederum aus den Vergütungen der GmbH finanzierte. Das Finanzgericht hatte der Klage stattgegeben, der BFH sah dies jedoch differenzierter.

     

    Entscheidung

    Der BFH entschied, dass der Steuerpflichtige beschränkt steuerpflichtig (§ 1 Abs. 4 EStG) war, weil er in den Streitjahren inländische Einkünfte erzielt hatte. Im Streitfall hatte das FG jedoch die von der GmbH an den Arbeitgeber des Steuerpflichtigen gezahlten Mittel als Zahlungen aus einer inländischen öffentlichen Kasse ohne Rücksicht darauf qualifiziert, dass die Mittel sowohl aus dem Bundeshaushalt als auch (zu einem nicht näher festgestellten Anteil) aus dem Haushalt der EU bereitgestellt worden waren.

     

    Anknüpfungspunkt für den Besteuerungstatbestand des § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b EStG als sog. Inlandsbezug ist der Zahlungsvorgang zulasten der inländischen Volkswirtschaft, insbesondere des Fiskus und Kassenstaates (sog. Kassenstaatsprinzip). Der Besteuerungszugriff korrespondiert mit Zahlungen aus inländischen Haushaltsmitteln und der Belastung des inländischen öffentlichen Haushalts. Dies hat zur Folge, dass eine Besteuerung nicht in Betracht kommt, soweit die Arbeitsvergütung anteilig aus EU-Mitteln finanziert wird. Demgemäß muss das FG, das weder die vertragliche Grundlage der EU-Finanzierung noch die anteilige Höhe der EU-Mittel festgestellt hat, den Sachverhalt insoweit noch aufklären. Aus diesem Grund hat der BFH den Streitfall an die Vorinstanz zurückverwies.

     

    Der BFH wies ferner darauf hin, dass der Steuerpflicht des Steuerpflichtigen mit seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit auch nicht entgegensteht, dass zwischen ihm und dem Träger der inländischen öffentlichen Kasse kein Dienstverhältnis bestanden hat. Auch wenn die Zahlung nach dem Gesetzeswortlaut mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnis gewährt werden muss, um die beschränkte Einkommensteuerpflicht zu begründen, wird ein Dienstverhältnis zum Kassenträger für die Steuerpflicht nicht vorausgesetzt. Vielmehr kann das konkrete Dienstverhältnis auch zu einem privatrechtlich organisierten und/oder ausländischen Arbeitgeber bestehen. Es reicht aus, wenn das im Ausland gezahlte Arbeitsentgelt der auszahlenden Stelle durch die öffentliche Kasse erstattet wird.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 45481221

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