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  • · Nachricht · § 4 EStG

    Aktien eines Börsenbetreibers bei einem Börsenmakler als Betriebsvermögen

    | Werden einem selbstständigen Kursmakler Anteile einer AG zur Erfüllung seiner Courtageforderung übertragen, gelangen die Anteile im Erwerbszeitpunkt in sein Betriebsvermögen, so das aktuelle Urteil des BFH. |

     

    Sachverhalt

    Der Steuerpflichtige war als amtlich bestellter Kursmakler an einer Wertpapierbörse tätig. Aus dieser Tätigkeit erzielte er Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die er durch Betriebsvermögensvergleich ermittelte. Die Mitglieder der Kursmaklerkammer hatten 1990 einstimmig beschlossen, im Rahmen einer bevorstehenden Kapitalerhöhung 5 % der Aktien zu zeichnen. Diesem Beschluss entsprechend zeichnete die Kursmaklerkammer vinkulierte Namensaktien. Die Kosten für die Anschaffung der Anteile wurden zu gleichen Teilen mit den Ansprüchen der Kursmakler gegenüber dem Courtagepool verrechnet, aus dem die monatlichen Maklercourtagen an die jeweiligen Kursmakler gezahlt wurden.

     

    Der Steuerpflichtige beteiligte sich nach seiner Bestellung zum Kursmakler an dem von der Kursmaklerkammer gehaltenen Aktienanteil. Im Oktober 1996 fassten die Kursmakler den Beschluss, den größten Teil der von der Kursmaklerkammer gehaltenen Aktien anteilig an alle Kammermitglieder zu übertragen. Im Februar 1997 übertrug die Kursmaklerkammer Aktien auf die zu diesem Zeitpunkt bestellten Kursmakler.

     

    Der Steuerpflichtige buchte am 31.3.97 die Anschaffungskosten der Aktien durch „Entnahme“ an „Erlöse aus Courtagepool“ aus und erklärte in der Folgezeit die jährlichen Dividendenerträge aus den Aktien im Rahmen seiner Einkünfte aus Kapitalvermögen.

     

    Zum 31.12.00 brachte der Steuerpflichtige sein Einzelunternehmen in eine nach ihm benannte Wertpapierhandels- GmbH ein. Die nach seiner Auffassung im Privatvermögen gehaltenen Aktien wurden nicht eingebracht.

     

    Das FA vertrat im Rahmen einer Außenprüfung die Auffassung, dass die im Eigentum des Steuerpflichtigen stehenden Aktien der AG notwendiges Betriebsvermögen des Kursmaklergewerbes darstellten und behandelte die entsprechenden Dividendenausschüttungen als Betriebseinnahmen.

     

    Da der Steuerpflichtige sein Einzelunternehmen in die Wertpapierhandels GmbH eingebracht habe, aber die erworbenen Anteile an der AG, die nach Auffassung des FA eine wesentliche Betriebsgrundlage bildeten, zurückbehalten habe, sei eine Buchwerteinbringung nach § 20 UmwStG ausgeschlossen. Entsprechend wurde daher im Jahr 2000 ein als Aufgabegewinn anzusetzender Entnahmegewinn in Höhe der Differenz zwischen dem Wert der Anteile und ihrem Buchwert ermittelt und der Besteuerung zugrunde gelegt.

     

    Entscheidung

    Während das FG der eingelegten Klage statt gab, hob der BFH die Vorentscheidung auf und wies den Streitfall zur weiteren Sachaufklärung an das FG zurück. Die Entscheidung des FG, dass sich die Aktien im Streitjahr 2000 nicht mehr im Betriebsvermögen befanden, weil der Steuerpflichtige sie im Jahr 1997 entnommen hatte, hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Hierzu bedarf es nach Auffassung des BFH weitergehender Sachverhaltsermittlungen.

     

    In jedem Fall wurden die Aktien im Zeitpunkt ihres Erwerbs in 1996 Teil des notwendigen Betriebsvermögens des Steuerpflichtigen. Denn der Steuerpflichtige hatte im Jahr 1996 eine Courtageforderung gegen die Kursmaklerkammer. Diese Forderung gehörte zum Betriebsvermögen. Zur Erfüllung dieser Forderung erhielt der Steuerpflichtige unter anderem Rechte an den Aktien. Somit war bereits durch den Anschaffungsvorgang objektiv eine wirtschaftliche und tatsächliche Verbindung der Aktien zum Betriebsvermögen hergestellt. Die Anteile waren und blieben grundsätzlich auch Teil des notwendigen Betriebsvermögens, da sie nicht nur für private Zwecke genutzt werden konnten.

     

    Das FG hatte zu Recht festgestellt, dass die von der Kursmaklerkammer auf den Steuerpflichtigen übertragenen Aktien am 31.3.97, dem Zeitpunkt der vermeintlichen Entnahme, beim Steuerpflichtigen nicht mehr in einem über den Anschaffungsvorgang hinaus gehenden notwendigen betrieblichen Förderungszusammenhang standen und daher grundsätzlich entnommen werden konnten. Denn die Aktien dienten nicht dazu, die geschäftliche Beziehung des Einzelunternehmens des Steuerpflichtigen zur AG zu fördern oder zu sichern.

     

    Für eine Entnahme der Aktien aus dem Betriebsvermögen bedurfte es jedoch einer unmissverständlichen, von einem Entnahmewillen getragenen Entnahmehandlung. Der Steuerpflichtige muss darüber hinaus auch die naheliegenden steuerlichen Folgerungen aus der Entnahme ziehen und einen Entnahmegewinn erklären. Dabei genügt es nicht, künftig statt betrieblicher Einkünfte Überschusseinkünfte zu erklären.

     

    Fundstelle

    Quelle: Ausgabe 05 / 2017 | Seite 349 | ID 37001220

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