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  • · Fachbeitrag · § 33 EStG

    Aufwendungen für Operation zur Brustvergrößerung als außergewöhnliche Belastung

    | Krankheitskosten, die zu zwangsläufigen Aufwendungen i. S. d. § 33 EStG führen, liegen bei einem Gewebeschwund der weiblichen Brust nur dann vor, wenn die Betroffene in ihren Körperfunktionen beeinträchtigt wird oder an einer Abweichung vom Regelfall leidet, die entstellend wirkt. Eine entstellende Wirkung ist nur bei einer erheblichen Auffälligkeit gegeben, die sich schon bei flüchtiger Begegnung in alltäglichen Situationen quasi „im Vorbeigehen“ bemerkbar macht und regelmäßig zur Fixierung des Interesses anderer auf den Betroffenen führt. |

     

    Begründung

    Sofern körperliche Auffälligkeiten nur im unbekleideten Zustand sichtbar sind, so wie es bei einem Volumenmangel der Brust, der durch Push-up-BH oder Einlagen im BH ausgeglichen werden kann, der Fall ist, ist eine Entstellung regelmäßig ausgeschlossen. Die zu behandelnde Krankheit besteht in einem solchen Fall nicht in der Abweichung des körperlichen Erscheinungsbildes vom Regelfall, sondern kann in der gegebenenfalls dadurch hervorgerufenen psychischen Belastung gesehen werden. Die von einer Mammahypoplasie ausgehende psychische Belastung ist daher nicht durch eine Operation, sondern mit den Mitteln der Psychotherapie zu lindern, auch wenn diese ähnlich hohe Kosten zur Folge hat.

     

    Das FG entschied, dass es im Streitfall auch nicht der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Klärung der entstellenden Wirkung der Mammahypoplasie der Steuerpflichtigen bedurfte. Denn aus der fachärztlichen Bescheinigung der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie ergaben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der Steuerpflichtigen eine entstellend wirkende Abweichung vom Regelfall vorliegt.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 45841345

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