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  • 25.03.2019 · Fachbeitrag · § 20 EStG

    Forderung auf Auszahlung eines Körperschaftsteuerguthabens

    | Streitig war, ob die Einziehung einer von dritter Seite unter dem Nominalwert erworbenen Forderung auf Erstattung eines Körperschaftsteuerguthabens zu Einkünften aus Kapitalvermögen führt. Das FG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Steuerpflichtiger, der einen Anspruch auf Auszahlung eines Körperschaftsteuerguthabens zu einem unter dem Nominalwert der Forderung liegenden Preis erwirbt, im Auszahlungszeitpunkt einen Gewinn aus einer – der Veräußerung einer Forderung gleichgestellten – Rückzahlung einer Kapitalforderung erzielt. Der Steuerpflichtige erwarb im Jahr 2012 drei Ansprüche auf Auszahlung von Körperschaftsteuerguthaben. Der Gesamtkaufpreis betrug ca. 40 % der Nominalwerte der drei Forderungen. Die betreffenden Forderungen hatte der Veräußerer zuvor von dem ursprünglichen Gläubiger erworben; an den Steuerpflichtigen wurden jeweils nur Teile der drei Forderungen weiterveräußert. Im Jahr 2015 zahlte der Fiskus bei Fälligkeit den Nominalwert einer der drei Teilforderungen an den Steuerpflichtigen aus. Das beklagte FA beurteilte den Vorgang als einen der Abgeltungsteuer unterliegenden Veräußerungsvorgang. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Kapitalertrags zog es von dem Auszahlungsbetrag als Anschaffungskosten einen Teilbetrag des vom Kläger gezahlten Gesamtkaufpreises ab. Dabei teilte es den Gesamtkaufpreis anhand der Nominalwerte der erworbenen Teilforderungen auf. Im Klageverfahren begehrte der Steuerpflichtige die Herabsetzung seiner Einkommensteuer. Er vertrat die Ansicht, dass eine steuerlich unbeachtliche private Vermögensmehrung vorliege. Das FG Düsseldorf hat die Klage abgewiesen. Nach Auffassung des FG hat der Kläger einen Gewinn aus der Veräußerung einer sonstigen Kapitalforderung erzielt. Die erworbene Teilforderung habe sich auf ein Körperschaftsteuerguthaben bezogen. Das Körperschaftsteuerguthaben sei eine sonstige Kapitalforderung, weil die Rückzahlung des Kapitalvermögens zugesagt worden sei. Die Auszahlung des Guthabens an den Kläger sei eine Rückzahlung, die gesetzlich einer Veräußerung gleichgestellt sei. Auch die Berechnung des Veräußerungsgewinns sei zutreffend. Der vom Kläger gezahlte Gesamtkaufpreis sei zu Recht anhand der Nominalwerte der erworbenen Forderungen aufgeteilt worden. Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat das FG Düsseldorf die Revision zugelassen. |

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