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  • · Nachricht · § 19 EStG

    Verbilligte Überlassung von GmbH-Anteilen als Arbeitslohn

    | Der verbilligte Erwerb einer GmbH-Beteiligung durch einen leitenden Arbeitnehmer kann auch dann zu Arbeitslohn führen, wenn nicht der Arbeitgeber selbst, sondern ein Gesellschafter des Arbeitgebers die Beteiligung veräußert. In derartigen Fällen handelt es sich in der Regel nicht um eine Veräußerung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, da ein Einfluss des Arbeitsverhältnisses auf die Verkaufsmodalitäten jedenfalls nahe liegt. |

     

    Sachverhalt

    Der Steuerpflichtige war im Streitjahr als Prokurist bei einer GmbH angestellt. Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung kam das FA zu dem Ergebnis, dass der Kaufpreis, den der Steuerpflichtige für eine von ihm erworbene Beteiligung an der GmbH gezahlt hatte (27.000 DM), nicht dem tatsächlichen Wert der Beteiligung entsprochen habe und die Differenz vor dem Hintergrund, dass der Veräußerer Hauptgesellschafter der GmbH war, als Arbeitslohn i. S. des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu qualifizieren sei.

     

    Entscheidung

    Dies sah der BFH genauso, denn auch bei der Zuwendung eines Dritten ist Arbeitslohn anzunehmen, wenn sie ein Entgelt „für“ eine Leistung bildet, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll.

     

    Im Streitfall war dem Steuerpflichtigen der Erwerb von Beteiligungen an der GmbH ermöglicht worden, um ihn zum einen zu einem weiteren Engagement für das Unternehmen zu motivieren und ihn zum anderen an dieses zu binden. Der als Arbeitslohn zu erfassende geldwerte Vorteil bestand dabei nicht in der übertragenen Beteiligung selbst, sondern in der Verbilligung, dem Preisnachlass.

     

    Der BFH verwies den Streitfall jedoch an die Vorinstanz zurück, da die Bewertung des geldwerten Vorteils durch das FG rechtsfehlerhaft erfolgt war. Denn die seitens des Steuerpflichtigen erworbene Beteiligung an der GmbH, seiner Arbeitgeberin, war eine Vermögensbeteiligung. Als Wert der Vermögensbeteiligung ist daher der gemeine Wert anzusetzen (§ 19a Abs. 8 Satz 1 EStG). Vermögensbeteiligungen i. S. des § 19a Abs. 3 Nr. 8 EStG sind dabei gemäß § 19a Abs. 8 Satz 8 EStG mit dem Wert anzusetzen, der vor dem Tag der Überlassung, d. h. des Zuflusses der Vermögensbeteiligung festzustellen ist oder war.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 45390929

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