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  • · Nachricht · § 19 EStG

    Pension eines in Ungarn ansässigen Beamten mit deutscher Staatsangehörigkeit

    | Eine Pension, die ein zum Zeitpunkt des Austausches der Ratifikationsurkunden zum DBA-Ungarn 2011 in Ungarn ansässiger deutscher Beamter bezieht, kann nach Art. 17 Abs. 1 DBA-Ungarn 2011 nur in Ungarn besteuert werden. |

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall ging es um einen deutschen Staatsangehörigen, der als ehemaliger Bundesbeamter ein Ruhegehalt bezieht, das von der Bundesfinanzdirektion ausgezahlt wird. Er wohnt seit dem 1.5.04 ausschließlich in Ungarn. Das FA erteilte der Bundesfinanzdirektion ‒ gestützt auf § 39d Abs. 3 Satz 4 i. V. m. § 39b Abs. 6 EStG ‒ für den Zeitraum vom 1.1.11 bis zum 31.12.13 eine Bescheinigung, dass der Arbeitslohn des Steuerpflichtigen nicht dem Steuerabzug unterliegt.

     

    Das FA ging davon aus, dass nach Art. 18 Abs. 2 Buchst. b DBA-Ungarn dem Wohnsitzstaat für Ruhegehaltszahlungen aus öffentlichen Kassen nur dann das Besteuerungsrecht zusteht, wenn die natürliche Person dort ansässig und ‒ anders als der Steuerpflichtige ‒ ein Staatsangehöriger dieses Staates ist. Das FA widerrief daher die Freistellung mit Wirkung ab dem 1.10.12.

     

    Entscheidung

    Der BFH entschied jedoch, dass der Steuerpflichtige für die von der Bundesfinanzdirektion erhaltenen Bezüge auch nach Inkrafttreten des DBA-Ungarn 2011 eine Freistellungsbescheinigung gemäß § 39b Abs. 6 EStG a.F. beanspruchen konnte und damit deren Widerruf rechtswidrig gewesen ist.

     

    Fundstelle

    Quelle: Ausgabe 09 / 2018 | Seite 651 | ID 45390928

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