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  • · Nachricht · § 15b EStG

    Fondsetablierungskosten bei modellhafter Gestaltung eines geschlossenen gewerblichen Fonds

    | Kosten bei der Auflegung eines geschlossenen Fonds mit gewerblichen Einkünften können zwar grundsätzlich sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden, allerdings stehen dabei anfallende Verluste im Fall des § 15b Abs. 3 EStG nur zur Verrechnung mit künftigen Gewinnen aus dem Fonds zur Verfügung. |

     

    Geschlossene Personengesellschaftsfonds (z. B. Schiffsfonds, Filmfonds, Windkraftfonds) waren in der Vergangenheit meist so konzipiert, dass sich in der Anfangsphase aus einer Vielzahl von Verträgen Kosten ergaben, die den Anlegern regelmäßig hohe Verluste vermittelten. Dabei konnte es sich z. B. um Provisionen für die Eigenkapitalvermittlung, um Kosten für die Fondskonzeption oder um Prospektkosten handeln.

     

    Der BFH hatte derartige Kosten bislang unter Hinweis auf § 42 AO als Anschaffungskosten der vom Fonds beschafften Anlagegüter angesehen, die nur im Wege der Absetzung für Abnutzung verteilt über die Nutzungsdauer abgezogen werden konnten.

     

    Der Gesetzgeber hat jedoch in 2005 mit der Einführung von § 15b EStG die rechtliche Situation insoweit geändert, als Verluste im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen im Jahr ihrer Entstehung nun nicht mehr mit anderen Einkünften ausgeglichen werden dürfen, sondern nur mit Einkünften, die der Anleger in den Folgejahren aus dem Steuerstundungsmodell erzielt.

     

    Der Gesetzgeber erkennt damit Steuerstundungsmodelle an, die dem Anleger aufgrund eines vorgefertigten Konzepts die Möglichkeit bieten, in der Anfangsphase der Investition seine Steuerlast zu senken. Vor diesem Hintergrund beurteilt der BFH nun derartige Vorteile auch bei modellhafter Gestaltung nicht mehr als gestaltungsmissbräuchlich im Sinne von § 42 AO. Es kommt auch nicht darauf an, ob im Einzelfall die Voraussetzungen des § 15b EStG tatsächlich vorliegen. Etablierungskosten eines gewerblichen Fonds sind daher sofort abzugsfähige Betriebsausgaben, die allerdings einer Verlustverrechnungsbeschränkung unterliegen, wenn Verluste bei Anwendung von § 15b Abs. 3 EStG die dort aufgeführten Grenzen überschreiten.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 45410319

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