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  • · Nachricht · § 15a EStG

    Übernahme eines negativen Kapitalkontos bei Erwerb eines Kommanditanteils

    | Ein bei dem Erwerb eines Kommanditanteils übernommenes ‒ nicht durch die anteiligen stillen Reserven abgedecktes ‒ negatives Kapitalkonto ist nicht in einer Sonder- oder Ergänzungsbilanz zu passivieren, sondern durch einen Merkposten außerhalb der Bilanz bis zur Verrechnung mit künftigen Gewinnanteilen zu erfassen. Ist ein solcher Merkposten bei der Übernahme des Kommanditanteils nicht gebildet und in bestandskräftigen Veranlagungsjahren nicht mit entsprechenden Gewinnanteilen verrechnet worden, kann er in einem nachfolgenden Verlustjahr nicht zu einer Verminderung der Feststellung des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 EStG führen. |

     

    Sachverhalt

    Der Steuerpflichtige wurde 1993 als Kommanditist Gesellschafter einer KG und übernahm dabei ein bestehendes negatives Kapitalkonto. Dieses negative Kapitalkonto war nicht durch anteilige stille Reserven abgedeckt. Es wurde jedoch seinerzeit versäumt, bei Übernahme des Kommanditanteils einen entsprechenden Merkposten außerhalb der Bilanz zur Verrechnung mit künftigen Gewinnen zu bilden. Der Steuerpflichtige beantragte daraufhin, einen außerbilanziellen Merkposten im ersten offenen Jahr zu erfassen.

     

    Entscheidung

    Dies hat das FG abgelehnt und die Klage abgewiesen.

     

    Veräußert der Kommanditist mit negativem Kapitalkonto (wie im Streitfall) seinen Anteil an der KG gegen Übernahme dieses negativen Kapitalkontos sowie Zahlung eines zusätzlichen Entgelts, so bestehen die Anschaffungskosten des Erwerbers dieses Kommanditanteils gleichwohl nur in der Zahlung des vereinbarten Entgelts. Anschaffungskosten für die Übernahme des negativen Kapitalkontos entstehen dagegen nicht. Denn durch die Übernahme des negativen Kapitalkontos wendet der Erwerber nichts aus seinem Vermögen auf. Er ist weder zum Nachschuss verpflichtet, noch haftet er den Gesellschaftsgläubigern (§ 171 Abs. 1 HGB) gegenüber.

     

    Er ist lediglich damit einverstanden, dass in Zukunft auf ihn entfallende Gewinnanteile zum Ausgleich des negativen Kapitalkontos verwendet werden.

     

    Kommt es zu solchen Gewinnen, dürfen diese allerdings beim Erwerber nicht versteuert werden, weil sie bereits der Veräußerer in seinem Veräußerungsgewinn versteuert hat. Dafür ist es ohne Bedeutung, ob das negative Kapitalkonto des ausgeschiedenen Gesellschafters durch ausgleichs- und abzugsfähige oder lediglich durch verrechenbare Verlustanteile entstanden ist.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 45390926

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