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  • · Nachricht · § 13 EStG

    Konkludente Mitunternehmerschaft bei Landwirtsehegatten

    | Ehegatten können in der Land- und Forstwirtschaft auch ohne ausdrücklichen Gesellschaftsvertrag eine konkludente Mitunternehmerschaft bilden, wenn jeder der Ehegatten einen erheblichen Teil der selbst bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke zur Verfügung stellt. Unterhält jeder Ehegatte einen eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, müssen die Ehegatten die Grundstücke gemeinsam in einem Betrieb bewirtschaften, sodass von einer gemeinsamen Zweckverfolgung ausgegangen werden kann. |

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall verfügte der Ehemann über erhebliche landwirtschaftliche Flächen, während die Ehefrau forstwirtschaftliche Flächen besaß. Außerdem standen landwirtschaftliche Flächen im Miteigentum der Eheleute. Die Steuerpflichtigen erklärten jeweils Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft als Einzelunternehmer. Demgegenüber ging das FA davon aus, dass zwischen ihnen eine konkludente Mitunternehmerschaft bestanden habe. Die hiergegen erhobene Klage wies das FG München ab.

     

    Entscheidung

    Im Revisionsverfahren hob der BFH die Entscheidung der Vorinstanz auf und verwies zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das FG zurück. Landwirtsehegatten sind auch dann Mitunternehmer, wenn der selbst bewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Grundbesitz entweder den Eheleuten gemeinsam oder ein erheblicher Teil des landwirtschaftlichen Grundbesitzes jedem Ehegatten zu Alleineigentum oder zu Miteigentum gehört und die Eheleute in der Landwirtschaft gemeinsam arbeiten. Das gilt auch dann, wenn kein ausdrücklicher Gesellschaftsvertrag und kein der Personengesellschaft wirtschaftlich vergleichbares Gemeinschaftsverhältnis vorliegt. In solchen Fällen ist von einem durch schlüssiges Verhalten (konkludent) zustande gekommenen Gesellschaftsvertrag auszugehen. Die gemeinsame Fruchtziehung aus dem selbst bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitz vermittelt den Landwirtsehegatten dabei die für das Bestehen einer Mitunternehmerschaft nach allgemeinen Grundsätzen erforderliche Mitunternehmerinitiative und das Mitunternehmerrisiko.

     

    Für die Annahme einer konkludent begründeten Mitunternehmerschaft von Ehegatten reicht es jedoch nicht aus, wenn

     

    • der eine Ehegatte die in seinem Alleineigentum stehenden land- und forstwirtschaftlichen Flächen zur Bewirtschaftung überlässt, während der andere nur seine Arbeitskraft und Kapitalbeiträge einbringt;

     

    • der andere Ehegatte das für eine Bewirtschaftung des Hofes erforderliche Inventar, die ihm zu Eigentum übertragene Hofstelle oder sonstige Grundstücke, bei denen die Besonderheiten der Nutzung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke nicht gegeben sind, zur Verfügung stellt oder

     

    • jeder Ehegatte einen eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhält.

     

    Eine konkludent begründete Mitunternehmerschaft liegt nur dann vor, wenn die Ehegatten die Grundstücke ‒ ohne ausdrücklichen Gesellschaftsvertrag ‒ gemeinsam in einem Betrieb bewirtschaften, sodass von einer gemeinsamen Zweckverfolgung ausgegangen werden kann.

     

    Der BFH stellte ferner klar, dass es keinen Grund gibt, eine konkludente Mitunternehmerschaft nur bei rein landwirtschaftlichen Betrieben anzunehmen. Eine konkludente Mitunternehmerschaft zwischen Ehegatten kann z. B. auch bestehen, wenn sie ausschließlich Forstwirtschaft betreibt oder eine Landwirtschaft mit einem forstwirtschaftlichen Teilbetrieb unterhält. Jedoch ist eine konkludente Mitunternehmerschaft zwischen Landwirtsehegatten ausgeschlossen, wenn jeder Ehegatte einen eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhält. Das FG hätte daher prüfen müssen, ob die forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke der Ehefrau einen eigenen Betrieb darstellten.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 45581993

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