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  • · Fachbeitrag · BewG

    Abgrenzung des Grundvermögens von den Betriebsvorrichtungen

    | Die Differenzierung zwischen Grundvermögen und Betriebsvorrichtungen hat steuerlich eine entscheidende Bedeutung. Insoweit ist der neue Abgrenzungserlass der Bundesländer für die Besteuerungspraxis relevant. Relevant ist es in der Praxis meist für die Aufteilung eines einheitlichen Kaufpreises in Grund und Boden, Gebäude, sonstige Bestandteile und Betriebsvorrichtungen für die AfA und die Nutzungsdauer. |

     

    Der sehr umfangreiche Abgrenzungserlass dokumentiert die Grundsätze unter Berücksichtigung der aktuellen BFH-Rechtsprechung und erläutert die Verwaltungsauffassung. Der Erlass geht auf die Rechtsgrundlagen, die allgemeinen Abgrenzungsgrundsätze, die Definition von Betriebsvorrichtungen und die Abgrenzung der Gebäude nebst Solar- und Außenanlagen wie Einfriedungen, Bodenbefestigungen sowie Entwässerungsanlagen ein und beinhaltet eine listenmäßige Aufstellung.

     

    Hinweis | Der Erlass ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden.

     

    Für die Abgrenzung des Grundvermögens von den Betriebsvorrichtungen ist § 68 BewG maßgebend. Dies gilt auch für die Abgrenzung der Betriebsgrundstücke von den Betriebsvorrichtungen nach § 99 BewG. Zum Grundvermögen gehören der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör. Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, werden selbst dann nicht ins Grundvermögen einbezogen, wenn sie nach dem bürgerlichen Recht wesentliche Bestandteile des Grund und Bodens oder der Gebäude sind.

     

    Bei der Abgrenzung ist zunächst zu prüfen, ob das Bauwerk ein Gebäude ist. Ist es kein Gebäude, liegt nicht zwingend eine Betriebsvorrichtung vor. Vielmehr muss geprüft werden, ob es sich um einen Gebäudebestandteil, eine Außenanlage oder um eine Betriebsvorrichtung handelt. Wird ein Gewerbe mit dem Bauwerk oder Teilen davon unmittelbar betrieben, liegt grundsätzlich eine Betriebsvorrichtung vor.

     

    Betriebsvorrichtungen können nur einzelne Bestandteile und Zubehör sein. Nicht dazu gehören Maschinen und maschinenähnliche Vorrichtungen, mit denen ein Gewerbe unmittelbar betrieben wird. Das können auch selbstständige Bauwerke oder Teile davon sein, etwa Schornsteine oder Öfen. Für die Annahme einer Betriebsvorrichtung genügt es nicht, dass eine Anlage für die Gewerbeausübung lediglich nützlich, notwendig oder vorgeschrieben ist wie beispielsweise im Rahmen einer Brandschutzauflage.

     

    Die Ausführungen im Erlass können im Einzelfall hilfreich sein, zumal hier die bisherige BFH-Rechtsprechung zu den einzelnen Punkten aufgelistet wird. Das gilt auch für die Vielzahl von Anlagen, die einzelne Grundstücksbestandteile alphabetisch danach unterscheiden, ob es sich um Gebäude, Gebäudebestandteile und Außenanlagen oder eine Betriebsvorrichtung handelt.

     

    Fundstelle

    • Gleich lautende Ländererlasse 5.6.13, S 3130, BStBl I 13, 734
    Quelle: Ausgabe 11 / 2013 | Seite 807 | ID 42359511

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