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  • Steuern Kompakt

    § 7g EStG - Auflösung der Ansparrücklage bei Veräußerung begünstigt?

     

    Wird eine Ansparrücklage bei einer Betriebsveräußerung oder Einbringung in eine GmbH vor Ablauf der Zweijahresfrist aufgelöst, ist dieser Ertrag nicht den laufenden Einnahmen zuzurechnen, sondern als begünstigter Veräußerungsgewinn nach § 16 EStG i. V.m § 34 EStG anzusehen. Die Auflösung der Rücklage ist dann durch die Veräußerung oder Einbringung veranlasst und hätte ohne die Vorgänge noch nicht zwingend erfolgen müssen. Zu diesem Ergebnis kam der BFH in zwei Urteilen vom 10.11.2004. Das BMF wendet die Urteile nicht an, da die Auflösung der Rücklage keine Aufdeckung stiller Reserven bedeutet. In einem noch anhängigen Verfahren wird sich der Sachverhalt wohl endgültig klären, da das BMF diesem Verfahren beigetreten ist (BFH 10.11.04, XI R 56/03, BFH/NV 05, 845, HFR 05, 746 und XI R 69/03, BMF 25.8.05, IV B 2-S 2139b-17/05, DB 05, 1934, DStR 05, 1572, FG Münster 24.6.2003, 2 K 4099/01 E, 2 K 4100/01 G, Revision unter X R 31/03).  

     

    § 10b EStG - Vortrag einer Großspende ist nicht vererbbar

     

    Erben können den vom Erblasser nicht ausgeschöpften Großspendenvortrag nach § 10b Abs. 1 S.4 EStG nicht selber als Sonderausgabe abziehen. Denn bei ihnen fehlt es an dem Tatbestandsmerkmal der Förderung. Abziehbare Spenden kommen nur für solche Ausgaben in Betracht, die ein Steuerpflichtiger mit eigener Motivation geleistet hat. Zwar wird die Vererblichkeit des Verlustvortrags nach § 10d EStG noch akzeptiert, doch auch diese Rechtsprechung steht derzeit beim Großen Senat auf dem Prüfstand (FG Köln 14.12.04, 8 K 6211/02, DStRE 05, 1119, Revision unter XI R 4/05).  

     

    § 40b EStG - Zeitpunkt der Überweisung für Arbeitslohn entscheidend

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