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FG Münster Urteil v. - 2 K 4099/01 E, G EFG 2003 S. 1605

Gesetze: EStG § 7g Abs. 4 EstG § 7g Abs. 4 Satz 2 EStG§ 4a EStG§ 4a Abs. 1 EStG§ 4a Abs. 1 Satz 2 EStG§ 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG§ 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStDV§ 8b EStDV§ 8b Satz 2 EStDV§ 8b Satz 2 Nr. 1 EStG § 7g

Bilanzen:

Auflösung einer Ansparrücklage

Leitsatz

1. Eine noch bestehende Ansparrücklage ist am Ende des zweiten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres gewinnerhöhend aufzulösen.

2. Das Wirtschaftsjahr darf den grundsätzlichen Zeitraum von zwölf Monaten unterschreiten, wenn ein Betrieb eröffnet, erworben, aufgegeben oder veräußert wird. Ebenso beim Übergang des Steuerpfl. von regelmäßigen Abschlüssen von einem auf einen anderen bestimmten Tag. Unerheblich ist dabei, ob die Bildung eines solchen Rumpfwirtschaftsjahres freiwillig erfolgt.

Fundstelle(n):
EFG 2003 S. 1605
EFG 2003 S. 1605 Nr. 22
QAAAB-05962

Preis:
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Nutzungsdauer:
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FG Münster, Urteil v. 24.06.2003 - 2 K 4099/01 E, G

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