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  • Pflegekosten - Vermögen zur Unterstützung der Eltern

    Kinder müssen mit ihrem Vermögen nicht die Pflegekosten ihrer Eltern finanzieren, wenn sie das Kapital für die angemessene eigene Lebensführung und Altersvorsorge benötigen. Zu diesem Schonvermögen zählen nach einem Urteil des BGH (30.8.06, XII ZR 98/04) nicht nur selbst genutzte Immobilien, sondern auch Lebensversicherungen, Wertpapiere, Gold, Schmuck und Bargeld in angemessener Höhe. Im Urteilsfall ging es um einen Sohn, der sein Vermögen von rund 113.000 EUR nicht zur Zahlung von Heimkosten für die Mutter verwenden wollte. Zwar muss ein Unterhaltspflichtiger für Verwandte grundsätzlich auch den Stamm seines Vermögens einsetzen. Dabei sind aber auch sonstige Verpflichtungen zu berücksichtigen und der Betroffene darf nicht in seinem eigenen angemessenen Unterhalt gefährdet werden, so der BGH. Der Sohn wollte das Vermögen für den Kauf eines neuen Pkw, einer Eigentumswohnung und für die ergänzende Altersvorsorge verwenden. Dies ist zulässig, weil das Fahrzeug für die Fahrten zur Arbeit verwendet wird und damit der allgemeinen Lebensführung dient und das fortlaufende Einkommen sichert. Hinzu kommen Beträge für die eigene Altersvorsorge. Hier ist Unterhaltspflichtigen ein Vermögen zu belassen, wie es Arbeitnehmer unter normalen Bedingungen im Laufe des Berufslebens ansparen können.  

    Quelle: Ausgabe 11 / 2006 | Seite 818 | ID 113722

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