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  • Jahressteuergesetz 2009 - Weitere Änderungen im Entwurf

    Der Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2009 (s. auch AStW 08, 729) wurde in einigen wesentlichen Punkten noch geändert. Das Gesetzgebungsverfahren soll bis zum Jahresende abgeschlossen sein. Nachfolgend stellen wir die wichtigsten Änderungen vor:  

     

    • Der Vorsteuerabzug bei nicht nur betrieblich genutzten Fahrzeugen soll aufgrund systematischer Bedenken entgegen den vorherigen Plänen nicht auf die Hälfte begrenzt werden.

     

    • Schulgeldzahlungen für ein Kind lassen sich unter bestimmten Voraussetzungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG mit 30 v.H. als Sonderausgaben abziehen. Das soll bis zu einem Höchstbetrag von 5.000 EUR statt der geplanten 3.000 EUR möglich sein. Um den Höchstbetrag auszuschöpfen, können Eltern 16.666 EUR im Jahr zahlen. Das soll auch für Schulen im Inland und in EU- oder EWR-Mitgliedstaaten gelten, wenn sie zu einem von der Kultusministerkonferenz anerkannten Abschluss oder einem als gleichwertig anerkannten allgemein bildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss führen.

     

    • Nach einem neuen § 3 Nr. 10 EStG sollen Einnahmen einer Gastfamilie für die Aufnahme eines behinderten Menschen zur Pflege, Betreuung, Unterbringung und Verpflegung steuerfrei bleiben.

     

    • Ab 2009 soll über § 3 Nr. 53 EStG eine neue Steuerfreiheit für die Übertragung von Wertguthaben vom Arbeitgeber auf die Deutsche Rentenversicherung Bund eingeführt werden, z.B. im Fall einer selbstständigen Tätigkeit oder einer Phase der Nichtbeschäftigung nach einer Beschäftigung. Dafür gehören die späteren Leistungen der Deutschen Rentenversicherung aus dem Wertguthaben weiterhin zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit und sind lohnsteuerpflichtig.

     

    • Rürup-Verträge sollen ab 2010 einheitlich vom Bundeszentralamt für Steuern zertifiziert werden. Anbieter müssen die erforderlichen Daten nach Einwilligung des Sparers der Finanzverwaltung elektronisch übersenden. Das erspart dem Anleger bei seiner Einkommensteuerveranlagung das Beifügen einer Papierbescheinigung über die Höhe der geleisteten Beiträge.

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