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  • Jahressteuergesetz 2008 - Weitere Änderungen gegenüber dem Erstentwurf

    Das vom Bundeskabinett beschlossene Jahressteuergesetz 2008 sieht im Vergleich zum vorherigen Referentenentwurf (s. AStW 07, 519) noch einige Änderungen vor. Nachfolgend die Wichtigsten:  

     

    • Wird eine unrichtige Riester-Bescheinigung nach Bestandskraft des Steuerbescheids korrigiert, soll sich der Sonderausgabenabzug über die Spezialvorschrift des § 10a Abs. 5 S. 3 EStG berichtigen lassen.

     

    • Der Steuerabzug für haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG soll auf alle Haushalte innerhalb der EU und EWR erweitert werden. Dies soll für alle noch nicht bestandskräftigen Bescheide gelten, daher sind entsprechende Fälle im Vorgriff offenzuhalten.

     

    • Für vor 2008 abgeschlossene Vermögensübertragungen gegen Versorgungsleistungen soll ab 2013 einheitlich der volle Ansatz als dauernde Last gelten. Familien sollen aber bereits vorher hierzu optieren können, wenn die Rente nicht nur mit dem Ertragsanteil berücksichtigt werden soll.

     

    • Das bei Wohnungsunternehmen noch vorhandene EK 02 aus dem Anrechnungsverfahren wird derzeit bei Ausschüttung mit 30 v.H. nachbelastet. Das soll entfallen. Der Ende 2006 vorhandene EK-Bestand soll zehn Jahre lang mit jeweils 3 v.H. pauschal nachversteuert werden. Der verbleibende Bestand soll dann entfallen und keine weitere Körperschaftsteuer-Erhöhung auslösen. Die pauschale Besteuerung soll unterbleiben, soweit eine Gesellschaft nicht über positives Eigenkapital verfügt. Wohnungsunternehmen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts und steuerbefreite Körperschaften können auf Antrag weiterhin die bisherige Regelung anwenden.

     

    • § 42 AO zum Gestaltungsmissbrauch wird etwas abgemildert. Nunmehr soll der Finanzverwaltung der Nachweis obliegen für das Vorliegen einer ungewöhnlichen rechtlichen Gestaltung, die zu einem Steuervorteil führt. Ist dieser erbracht, hat der Steuerpflichtige beachtliche außersteuerliche Gründe nachzuweisen. Gelingt das nicht, entsteht der Steueranspruch so, wie er bei nach der Verkehrsanschauung gewählten Gestaltung entstanden wäre

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