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  • Jahressteuergesetz 2007 - Noch mehr Änderungen sind in Planung

    Die ohnehin schon umfangreichen Änderungspläne im Jahressteuergesetz 2007 (s. AStW 06, 598, 670) werden über die Bundesratsinitiative durch eine Reihe weiterer Vorhaben ergänzt. Zusätzlich zu den bereits vom Bundestag beschlossenen Inhalten kamen während der abschließenden Beratung im Finanzausschuss weitere Vorschläge der Länder hinzu. Der endgültige Gesetzesentwurf wird voraussichtlich erst Ende Dezember alle Hürden genommen haben.  

     

    • Der Inlandsbegriff soll ab 2007 erweitert werden. Er soll auch den Deutschland zustehenden Anteil am Festlandsockel umfassen, soweit dieser der Energieerzeugung unter Nutzung erneuerbarer Energien dient. Betroffen von dieser Maßnahme sind insbesondere Windkraftanlagen und geschlossene Energiefonds, die Offshore betrieben werden. Insoweit führt die Erweiterung des Inlandsbegriffs zu inländischen Einkünften bei der Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer. Dieses Vorhaben soll allerdings durch ein gesondertes späteres Gesetz realisiert werden.

     

    • Eine wesentliche Änderung im Regierungsentwurf stellt der Verzicht auf die Regelung dar, wonach Steuerschulden eines Schuldners nach Eröffnung der Insolvenz als Masseverbindlichkeiten gelten sollten. Die Problematik der Steuerausfälle im vorläufigen Insolvenzverfahren soll in einem anderen Gesetzgebungsverfahren im kommenden Jahr geregelt werden.

     

    • Sachzuwendungen eines Arbeitgebers an seine Beschäftigten oder Kunden sollen nach einem neuen § 37b EStG pauschal besteuert werden können. Hier soll der pauschale Steuersatz 30 statt 45 v.H. betragen. Daneben gilt die Begrenzung auf den Höchstbetrag von 10.000 EUR jährlich nicht für alle insgesamt im Jahr gewährten Zuwendungen, sondern für Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr.

     

    • Dagegen bleibt es bei der rückwirkenden Besteuerung von Steuerstundungsmodellen zum 1.1.2006 im Bereich der Kapitaleinkünfte. Nach Ansicht der Koalition handelt es sich hier um eine unechte Rückwirkung, weil der Beschluss vor dem Ende des Veranlagungszeitraums 2006 zustande kam.

     

    • Nach einem aktuellen BFH-Urteil ist über die Verrechnung von nicht ausgleichbaren Spekulationsverlusten erst im Jahr der Verrechnung zu entscheiden. Dieses Urteil soll nicht rückwirkend angewendet werden. Per Gesetz soll für alle nicht verjährten Bescheide eine gesonderte Feststellung der Verluste im Entstehungsjahr nach Maßgabe des § 10d Abs. 4 EStG vorgeschrieben werden. Damit wird die bisherige Verwaltungsauffassung ins Gesetz übernommen. Ehemals nicht deklarierte Spekulationsverluste sind dann nicht nachträglich verrechenbar. Für aktuelle Steuerfestsetzungen ist die Änderung praktikabler, da über negative Einkünfte nach den §§ 22und 23 EStG sofort im Entstehungsjahr entschieden wird (s. AStW 06, 696).

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