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  • GrEStG - Keine Grunderwerbsteuer beim Immobilienerwerb anlässlich einer Scheidung

    Wer ein Haus oder ein Grundstück erwirbt, muss beim Kauf der Immobilie Grunderwerbsteuer zahlen und danach Jahr für Jahr Grundsteuer. Allerdings gibt es eine Reihe von Ausnahmefällen. So hat der BFH entschieden, dass Ehegatten nach wie vor Immobilien steuerfrei an ihre Partner übertragen dürfen. Das gilt auch, wenn sich die Ehepartner trennen und die Immobilien auf eine GbR übertragen.  

     

    Grundsätzlich unterliegt die Einbringung von Gebäuden in eine Personengesellschaft der Grunderwerbsteuer. In Höhe des Anteils, in dem das Grundstück vom Alleineigentümer auf die Gesamthand übertragen wurde, ist die Grunderwerbsteuer allerdings nicht zu erheben. Dies gilt entsprechend, wenn beide geschiedenen Eheleute als Gesellschafter beteiligt sind. Nach dem aktuellen Urteil ist für den Erwerb eine weitere Steuerbefreiung in Höhe der Quote zu gewähren. Bei hälftiger Beteiligung beläuft sich die Grunderwerbsteuer damit für die Einbringung insgesamt auf 0 EUR.  

     

    Nach § 3 Nr. 5 GrEStG ist der Grundstückserwerb durch den früheren Ehegatten des Veräußerers im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung von der Besteuerung ausgenommen. Der Erwerber des Grundstücks ist zwar nicht der frühere Ehegatte, sondern die Personengesellschaft. Laut BFH ist jedoch in Scheidungsfällen der Grundstückserwerb so zu behandeln, als wäre er durch den geschiedenen Ehegatten erfolgt. Hiernach ist er im Verhältnis zu der Quote steuerfrei, zu der der frühere Ehegatte beteiligt ist. Der verwirklichte Grundstückserwerb ist als abgekürzter Weg anzusehen.  

     

    Fundstellen:  

    BFH 20.12.11, II R 42/10  

    Abruf-Nr. 121949

    BFH 4.5.11, II B 151/10, BFH/NV 11, 1395; 23.3.11, II R 33/09, BStBl II 11, 980  

    Quelle: Ausgabe 08 / 2012 | Seite 517 | ID 156774

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